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Das trockene Brötchen in den Mühlen der Justiz
Unbelegte Backwaren, wie z. B. Roggenbrötchen, Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Rosinenbrötchen, Schokobrötchen, Brezeln, sind bei Juristen derzeit in aller Munde. Und das kam so:
Zunächst gerieten sie ins Visier der Steuerjuristen. Diese hatten darüber zu befinden, ob derartige Backwaren, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum sofortigen Verzehr im Betrieb ohne gleichzeitigem Angebot von Belag (z. B. Butter, Konfitüre, Käse oder Aufschnitt) bereitstellt, steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs darstellen oder als nichtsteuerbare Aufmerksamkeiten zu behandeln sind. Sie entschieden, dass es sich hierbei für die Arbeitnehmer zwar um einen Vorteil handele, dieser jedoch keine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft sei. Hierfür spreche insbesondere, dass die Backwaren (nebst Heißgetränken) nur zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitgestellt und allen Arbeitnehmern sowie Gästen des Arbeitgebers ohne Unterschied gewährt wurden. Außerdem sei der Verzehr in der Regel nicht während echter Pausen, sondern in der (bezahlten) Arbeitszeit erfolgt. Ziel sei es gewesen, dass sich die Arbeitnehmer beim Verzehr in der Ka...