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NWB Nr. 45 vom Seite 3302

Die arbeitsvertragliche Vereinbarung von Vertragsstrafen

Anforderungen an wirksame Vertragsstrafenabreden in Formulararbeitsverträgen beachten

Prof. Dr. Klaus Olbertz

In nahezu jedem vierten Arbeitsvertrag finden sich Abreden zu Vertragsstrafen (vgl. Müller-Glöge in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Aufl. 2019, § 345 BGB Rz. 6 m. w. N.). Der Arbeitgeber sichert sich auf diese Weise die Erfüllung verschiedener vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übernommener Verpflichtungen. Da solche Vertragsstrafenabreden allerdings den Arbeitnehmer unverhältnismäßig belasten können, insbesondere, wenn sie Bestandteil eines vom Arbeitgeber einseitig vorformulierten Standardarbeitsvertrags sind, hält die Rechtsprechung sie aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes nur unter bestimmten Voraussetzungen für rechtmäßig. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und unterbreitet konkrete Formulierungsvorschläge für die Vertragsgestaltung.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Wissenswertes über Vertragsstrafen

[i]Antwort auf schädigendes Verhalten des ArbeitnehmersDie Vereinbarung von Vertragsstrafen – etwa für den Fall der Nichteinhaltung von Verschwiegenheitspflichten oder des Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot – sind deshalb so bedeutsam, weil die gesetzlichen Rechtsfolgen von Verstößen des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten häufig „...

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