BBK Nr. 21 vom Seite 997

Bürokratieentlastung III als Etappenziel

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Kurz vor dem [i]ERP-Altsysteme können nach fünf Jahren abgeschaltet werden Redaktionsschluss dieser Ausgabe und deutlich früher als ursprünglich geplant hat der Deutsche Bundestag das Bürokratieentlastungsgesetz III verabschiedet. Der Bundesrat wird darüber nun am abschließend beraten. Hervorzuheben ist eine Erleichterung beim Wechsel von ERP-Systemen: Nach § 147 Abs. 6 AO n. F. soll es künftig möglich sein, die Altsysteme bereits nach fünf statt zehn Jahren abzuschalten und nur die Daten maschinell les- und auswertbar vorzuhalten. Eine sinnvolle Lösung, die viele Schwierigkeiten beim Betrieb der Altsysteme mildern dürfte und letztlich Kosten spart.

Diese Änderung [i]Böhle, Wechsel, Stilllegung oder Abschaltung von ERP-Systemen – Umsetzung der GoBD-Anforderungen in der Praxis, BBK 7/2017 S. 325 NWB GAAAG-41680 beim Betrieb von Altsystemen ist dem Vernehmen nach auch der Grund, warum die Neufassung der GoBD nach deren plötzlichen Verschwinden von der Webseite des BMF noch nicht wieder veröffentlicht ist. Die GoBD sollen nunmehr amtlich, d. h. im Bundessteuerblatt, veröffentlicht werden, wenn das Gesetzgebungsverfahren zur Bürokratieentlastung III abgeschlossen ist. Die Schätzungen reichen dabei von „Mitte November“ über „dieses Jahr“ bis „erst nächstes Jahr“. Die Veröffentlichung eines BMF-Schreibens auf der Internetseite des Ministeriums ist übrigens noch nicht so arg amtlich, deshalb war es auch nicht nötig, das Schreiben förmlich zurückzuziehen, so die recht feinsinnige Argumentation.

Ein weiterer [i]Erhöhung der Kleinunternehmergrenze in der USt ab 2020 auf 22.000 € Punkt zur Bürokratieentlastung: Die umsatzsteuerliche Grenze für die Kleinunternehmer soll von derzeit 17.500 € jährlich auf dann 22.000 € jährlich steigen. Ursprünglich sollte diese Regelung erst ab 2021 gelten; nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses tritt die Regelung aber schon am in Kraft. In einer der nächsten Ausgaben werden wir über das Gesetz in der gebotenen Kompaktheit berichten und dabei auch auf die Änderungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und ihrer künftigen elektronischen Übermittlung eingehen.

Nach [i]Zahlreiche steuerliche Änderungsgesetze in diesem Jahr der Grundsteuer-Reform vom ist mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III ein zweites Gesetz auf der Zielgeraden angekommen, das zahlreiche steuerliche Änderungen enthält. Das Jahressteuergesetz 2019, das nicht so heißen soll, wird sich hingegen noch etwas verzögern und dabei durch die zahlreichen Änderungen in den Beratungen zunehmend zur Wundertüte wandeln. Und dann sind da noch die Gesetze zum Abbau des Solidaritätszuschlags, zum Klimaschutz oder zur Grunderwerbsteuer. Für Beschäftigung ist also zum Jahreswechsel gesorgt.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2019 Seite 997
YAAAH-33506