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Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus Anzahlung an Betrüger
Der BFH bestätigt seine neue Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung, die an einen Betrüger geleistet wird, der seine Leistung gar nicht erbringen will. Der Vorsteuerabzug steht dem anzahlenden Unternehmer zu, und er ist, wenn er den Betrug erkennt, auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs verpflichtet.
Der [i]Unternehmer weiß nichts von der Betrugsabsicht Vorsteuerabzug ist nur dann zu versagen, wenn der anzahlende Unternehmer weiß oder wissen muss, dass sein Vertragspartner die Leistung gar nicht erbringen will. Davon ist im Regelfall aber nicht auszugehen, da kein Unternehmer sich freiwillig betrügen lässt.
Dem anzahlenden Unternehmer kann auch nicht vorgehalten werden, dass die Rentabilitätsberechnungen des Verkäufers unrealistisch waren und der Käufer deshalb hätte misstrauisch werden müssen;...