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OLG Hamm Beschluss v. - 4 Ws 196, 197/17

Gesetze: StPO § 428; StPO § 434; StPO § 442; StPO § 111e; StPO § 146; StPO § 146a; StGB § 2 Abs. 5; StGB a.F. § 73; StGB §a.F. § 73a; ZAG § 1; ZAG § 31

Leitsatz

Leitsatz:

1. Mangels Übergangsvorschrift im Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom (BGBl. I, 872) ist auch auf Fälle, in denen die angefochtene Maßnahme vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung angeordnet wurde, das aktuell geltende Verfahrensrecht anzuwenden.

2. Die Formulierung in § 111e Abs. 1 StPO n.F.( "dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen") erfasst auch die Konstellation, in der zum Tatzeitpunkt die Voraussetzung des Verfalls von Wertersatz vorgelegen hat, denn der Gesetzgeber wollte mit der neuen Regelung des § 73c StGB lediglich die des § 73a StGB a.F. im neuen Sprachgebrauch, aber ohne inhaltliche Änderungen übernehmen.

3. Die Eigenschaft eines Zahlungsdienstleisters i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG erfordert nicht, dass der Dienstleister für mehrere Zahlungsempfänger tätig wird.

4. Zur Zurückweisung eines Vertreters einer Drittbeteiligten nach § 428 Abs. 1 S. 2 (entspricht § 434 Abs. 1 S. 2 a.F.), 146, 146a Abs. 1 StPO.

5. Zur "nachgewiesenen Vollmacht" i.S.v. § 428 Abs. 1 StPO.

Fundstelle(n):
WAAAH-33109

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Nutzungsdauer:
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OLG Hamm, Beschluss v. 04.01.2018 - 4 Ws 196, 197/17

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