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Unterhaltung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne erfordert eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. (2) Das Halten von Reitpferden – im Rahmen der Vieheinheitengrenzen – allein zu privaten Zwecken begründet auch bei einmaliger Reproduktion eines Fohlens keinen landwirtschaftlichen Betrieb „Pferdezucht“ (Bezug: § 13, § 13a, § 15 Abs. 2 EStG).
Erst wenn eine erwerbswirtschaftliche Tierhaltung vorliegt, können steuerbare Einkünfte aus Landwirtschaft vorliegen. Sodann ist anhand der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG geregelten Vieheinheitengrenze die landwirtschaftliche von der gewerblichen Tierzucht abzugrenzen und ein Gewinn/Verlust...