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Änderung der Unternehmensform nach dem Umwandlungssteuergesetz 1994
A. Einleitung
Bereits am hat der BdJ (BAnz v. ) den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts erstellt, aus dem schließlich nach Bereinigungen und Kürzungen der Gesetzentwurf vom (BT-Drucks. 12/6699 mit Begründung) hervorgegangen ist.
Anschließend wurde am - ebenfalls nach früheren Entwürfen des BMF - der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts (BR-Drucks. 132/94 = BT-Drucks. 12/6885 v. ) verfaßt.
Obwohl vom Umfang her nur wenig verändert, enthält das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) bedeutsame Neuerungen, insbes.:
Vorschriften zur Spaltung von Unternehmen (§§ 15, 16 UmwStG),
Regelungen zur formwechselnden Umwandlung einer KapGes in eine Personenhandelsgesellschaft (§ 14 UmwStG) und umgekehrt (§ 25 UmwStG),
das Herausgehen aus der KapGes zu Buchwerten (§ 3 UmwStG) sowie
den Übergang eines verbleibenden Verlustvortrages bei Verschmelzung von KapGes (§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG) sowie bei Spaltung auf andere Körperschaften (§ 15 Abs. 4 UmwStG) unter anteiliger Minderung, soweit Vermögen auf eine PersGes übergeht (§ 16 Satz 3 UmwStG).
Die Neuregelungen erforderten eine Änderung des KStG durch §§ 38-38b KStG zur Gliederung des Eigenkapitals (Art. 2).
Das UmwStG (1994) und die Änderung des Außensteuergesetzes sowie des Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetzes treten a...