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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei identitätswahrendem Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ermöglicht Objektgesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, innerhalb enger Grenzen im Ergebnis eine Gewerbesteuerfreiheit für die Erträge aus der Immobiliennutzung und -verwaltung sowie deren Veräußerung. Diese Gewerbesteuerfreiheit gilt jedoch nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG nicht, soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven des Grundbesitzes enthält, wenn der Grundbesitz innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist. Die Gewerbesteuerfreiheit entfällt, soweit diese stillen Reserven bis zur Überführung oder Übertragung entstanden sind.
Im Streitfall wechselte die Klägerin (GmbH & Co. KG) ihre Form identitätswahrend und steuerneutral nach § 25 i. V. mit § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG in eine GmbH. Die Finanzverwaltung argumentierte, dass der Formwechsel nach Tz. 00.02 des (BStBl 2011 I S. 1314, NWB FAAAD-97991) einen Veräußerungsvorgang darstelle und versagte die Gewerbesteuerfreiheit für den Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG.
Das FG Köln hat die Auffa...