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Steuerliche Fragestellungen der Parkraumüberlassung an Kunden
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Die Überlassung von (kostenlosem) Parkraum wird von Kunden bei
Unternehmen eingefordert. Da die damit verbundenen Aufwendungen betrieblich
veranlasst sind, stellen diese grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Die
umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Soweit
die Parkgebühren als Gutscheine erstattet werden, liegt ein Einzweck-Gutschein
i. S. des § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG vor.
Unternehmen können
Parkraum in folgenden Formen zur Verfügung stellen:
Selbstbeschaffter Parkraum: [i]Im eigenen BetriebsvermögenDer selbstbeschaffte Parkraum kann im eigenen Betriebsvermögen liegen, etwa durch den Ausweis von Parkplätzen auf dem Betriebsgrundstück. Die damit zusammenhängenden Aufwendungen sind Betriebsausgaben, in der Regel mit Vorsteuerabzug. Zur Berechnung der AfA bei Parkhäusern und Garagen wird vorgeschlagen, die speziellere AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Vertrieb von Erdölerzeugnissen“ ( BStBl 1998 I S. 248) zu verwenden. Diese sieht kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern für bestimmte Wirtschaftsgüter vor.
[i]Auf angemieteten StellplätzenBestehen die Parkmöglichkeiten hingegen auf angemieteten Stellplätzen, kommt grundsätzlich die umsat...