BSG Beschluss v. - B 9 SB 23/19 B

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Änderungen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze als wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 - Verbesserung in der medizinischen Behandlungsfähigkeit - Absenkung der GdB-Werte für Hüft- und Kniegelenkendoprothesen - GdB-Herabsetzung - Darlegungsanforderungen)

Gesetze: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 18.12 VersMedV

Instanzenzug: SG Chemnitz Az: S 32 SB 178 /16 Gerichtsbescheidvorgehend Sächsisches Landessozialgericht Az: L 9 SB 36/17 Urteil

Gründe

1I. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung des bei ihm festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 sowie gegen die Entziehung der Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G. Das dieses Begehren verneint, weil nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung für die Zukunft eingetreten sei. Mit der 3. Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) vom sei Teil B der Anlage zur VersMedV geändert worden indem für die einseitige Hüftgelenksendoprothese nur noch ein GdB von 10 und für die einseitige Kniegelenksendoprothese ein GdB von 20 als Mindestwert vorgesehen sei. Die Absenkung der Werte sei mit einer Verbesserung der Behandlungsergebnisse anhand klinischer Studien belegt (BR-Drucks 713/10 vom ). Diese Änderung sei genauso zu behandeln wie eine Rechtsänderung iS des § 48 Abs 1 SGB X. Der vom Kläger insoweit geltend gemachte Vertrauensschutz aus Art 20 und 2 GG werde durch § 48 SGB X konkretisiert, da die Änderungen in der GdB-Bewertung regelmäßig nur für die Zukunft vorgenommen würden. Durch die im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen, Befundberichte und ärztlichen Sachverständigengutachten stehe für das Gericht fest, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses an folgenden Funktionsbeeinträchtigungen gelitten habe: künstliches Hüftgelenk links, künstliches Kniegelenk rechts, Funktionsbeeinträchtigungen des unteren Sprunggelenks links sowie Fußdeformität, Funktionsbeeinträchtigungen des unteren Sprunggelenks rechts, Lymphödem/Phlebödem, leichter Bluthochdruck. Diese bedingten jedoch keinen höheren GdB als 30 und damit auch nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens G.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am zugestellten Urteil hat der Kläger mit am beim BSG eingegangenen Schreiben vom Beschwerde eingelegt und zugleich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung des ihn vertretenden Prozessbevollmächtigten gestellt. Er rügt das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie eines Verfahrensfehlers.

3II. 1. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

4Gemäß § 73 Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall (s unter 2.). Aus diesem Grund kommt eine Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus C. nicht in Betracht (§ 73 Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

52. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung des Klägers vom genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

6a) Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

8Der Kläger hat jedoch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung nicht hinreichend aufgezeigt.

9Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB Senatsbeschluss vom - B 9 SB 93/17 B - Juris RdNr 7; - Juris RdNr 8). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl stRspr, zB - Juris RdNr 12 mwN). Hieran fehlt es.

10Zwar behauptet der Kläger, dass es keine Rechtsprechung des BSG zu der von ihm formulierten Frage gebe, und benennt im Rahmen von § 48 SGB X ergangene Entscheidungen des BSG hinsichtlich der in diesem Zusammenhang ergangenen Änderungen der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP), die wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen seien (vgl Senatsurteil vom - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr 2; Senatsurteil vom - 9 RVs 1/93 - BSGE 75, 176 = SozR 3-3870 § 3 Nr 5; Senatsurteil vom - 9 RVs 3/88 - BSGE 65, 185 = SozR 1300 § 48 Nr 57). Ob sich allerdings bereits auf der Grundlage dieser vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG ausreichend Anhaltspunkte für die Beantwortung für die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage ergeben, prüft der Kläger nicht. Denn auch dann gilt - wie oben bereits ausgeführt - eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt. Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht insoweit nicht aus. So verweist der Kläger lediglich auf die benannten Urteile und zeigt dabei nicht auf, ob das von ihm vorgetragene Rechtsproblem, das eine Verbesserung in der medizinischen Behandlungsfähigkeit im Rahmen der Änderung der VersMedV bzw der hierzu ergangenen Anlage eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X darstellen kann, der Rechtsprechung des BSG bereits zu entnehmen ist. So hat zB der erkennende Senat mit Urteil vom ausgeführt, dass nach der vom BVerfG (Beschluss <Kammer> vom - 1 BvR 60/95 - SozR 3-3870 § 3 Nr 6) gebilligten Rechtsprechung des - BSGE 75, 176 = SozR 3-3870 § 3 Nr 5) Änderungen der AHP im Rahmen des § 48 SGB X wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen sind, da diese als allgemein angewandte Beurteilungskriterien einen normähnlichen Charakter haben (vgl Senatsurteil vom - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr 2 RdNr 15). Hiermit setzt sich die Beschwerde inhaltlich nicht auseinander, ebenso wenig damit, warum sich diese Rechtsprechung nicht auf die VersMedV übertragen lässt. Darüber hinaus hat sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung auch nicht mit den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere von § 48 SGB X sowie Teil B der Anlage zur VersMedV in Nr 18.12 für den von ihm geltend gemachten Anspruch auseinandergesetzt.

11b) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

12Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

13Der Kläger beanstandet, dem Urteil des LSG fehlten Entscheidungsgründe, weil es sich nicht zum vorgetragenen Verbot der echten Rückwirkung, welches verfassungsrechtlich in Art 20 Abs 3 GG seinen Niederschlag gefunden habe, verhalte. Das Berufungsgericht führe zwar im Urteil aus, dass gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB X nur für die Zukunft eine Änderung der Beurteilung zu Ungunsten des Klägers erfolgen könne. Zu der Problematik, warum hier trotz des Verbots der echten Rückwirkung gemäß Art 20 Abs 3 GG bei einem in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt eine Änderung für die Zukunft vorliegen solle, verhalte sich das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht. Das Gericht müsse sich jedoch mit allen wesentlichen Streitpunkten auseinandersetzen.

14Ein Urteil ist nur dann nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen versehen, wenn ihm hinreichende Gründe objektiv nicht entnommen werden können, etwa weil die angeführten Gründe unverständlich oder verwirrend sind, nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer vom Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausführen, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl Senatsbeschluss vom - B 9 V 91/16 B - SozR 4-1500 § 136 Nr 3, RdNr 10; B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 12). Entscheidungsgründe fehlen dagegen nicht schon dann, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat. Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind ( - Juris RdNr 6; B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 12, jeweils mwN). Mit diesen Voraussetzungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Vielmehr trägt der Kläger selbst vor, dass das LSG in seiner Entscheidung Ausführungen gemacht hat, dass der sich aus Art 20 GG ergebende Vertrauensschutz des Klägers einfachgesetzlich durch § 48 SGB X konkretisiert wird. Demgegenüber hat der Kläger nicht dargelegt, dass diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen ihn nicht hinreichend darüber informieren, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen das Berufungsgericht ausgegangen ist (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG).

15Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

163. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

174. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:150819BB9SB2319B0

Fundstelle(n):
ZAAAH-32149