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Abfärbewirkung bei gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft
Gestaltungsempfehlungen zur Risikoabsicherung
[i]BFH, Urteil v. 6.6.2019 - IV R 30/16 NWB HAAAH-24029Eine freiberuflich tätige oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft kann insgesamt als gewerblich tätig eingestuft werden, wenn sie auch gewerbliche Einkünfte oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt. Es kommt dann zu einer Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, die dazu führt, dass auch die freiberuflichen oder vermögensverwaltenden Einkünfte als gewerblich eingestuft werden. Über die richtige steuerliche Gestaltung lassen sich einkommen- oder gewerbesteuerliche Mehrbelastungen aber vermeiden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Varianten der Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
Alle Einkünfte einer Personengesellschaft werden dann als gewerblich behandelt, wenn
die Personengesellschaft auch eigene gewerbliche Einkünfte erzielt (Variante 1) oder
die Personengesellschaft als Mitunternehmerin an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist und hieraus gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt (Variante 2).
Die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG – auch Infektion genannt – ist nur bei einer Personengesellschaft möglich, nicht aber bei einem Einzelunternehmer.
Die Abfärbung hat folgende einkommensteuerliche Konsequenzen:
Die stillen Reserven aus den Wirtschaftsgütern werden be...