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Zur Berufsmäßigkeit osteuropäischer Hausfrauen und Hausmänner
Rechtsprechung und DRV unterstellen Sozialversicherungspflicht trotz Fragebogens
In Betriebsprüfungen [i]Hartmann, Die Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger, NWB 15/2018 S. 1023 NWB DAAAG-79671 der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ist mittlerweile zu beobachten – vor allem bezüglich in der Landwirtschaft eingesetzter Erntehelfer –, dass die Verwaltung junge ausländische (vorzugsweise aus Osteuropa stammende) männliche Mitarbeiter grundsätzlich als berufsmäßig beschäftigt ansieht, da ein Status als Hausmann nicht der „allgemeinen Lebenserfahrung“ entspricht. Insbesondere auch dann nicht, wenn der Ehepartner gleichzeitig angibt, Hausfrau oder Hausmann zu sein. In derartigen Fällen erkennt die DRV die beitragsfreie Abrechnung von kurzfristigen Beschäftigungen i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV somit nicht an, sondern stellt Berufsmäßigkeit und damit Sozialversicherungspflicht fest und berechnet mitunter horrende Sozialversicherungsbeiträge nach.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Grundaussagen zur beitragsfreien kurzfristigen Beschäftigung
1. Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung nach dem SGB IV
Nach [i]Romanowski, Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob), Grundlagen NWB OAAAE-32435 § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus ver...