Gesetze: ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, ZK Art. 38 Abs. 1 Buchst. a, ZK Art. 21 Abs. 1 S. 1, EWGV 2913/92 Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, EWGV 2913/92 Art. 38 Abs. 1 Buchst. a, EWGV 2913/92 Art. 21 Abs. 1 S. 1, ZollVG § 2 Abs. 2, ZollVG § 2 Abs. 4 S. 2, ZollVG § 2 Abs. 6, ZollV § 3 Abs. 1, ZollV § 3 Abs. 4, ZollV § 5 Abs. 1 Buchst. g, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, UStG § 21 Abs. 2
Zollflugplatzzwang
vorschriftswidriges Verbringen
Zollfreiheit für die zivile Luftfahrt
Eingang in den Wirtschaftskreislauf
Leitsatz
1. Über einen Antrag auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang können nur die Zollbehörden entscheiden. Der Antrag ist rechtzeitig
vor der Landung zu stellen. Er kann nicht nachgeholt werden; ebenso wenig kann die Befreiung rückwirkend erteilt werden.
2. Das vorschriftswidrige Verbringen ist als eine reine Tathandlung zu verstehen. Auf die Vorstellungen oder ein Verschulden
des Handelnden kommt es nicht an.
3. Die Zollfreiheit für die zivile Luftfahrt setzt voraus, dass das Flugzeug in den freien Verkehr übergeführt und – unter
zollamtlicher Überwachung – der vorgesehenen besonderen Verwendung zugeführt wird. Eine solche Überführung des Flugzeugs in
den freien Verkehr zur besonderen Verwendung kann nicht nachträglich bewilligt werden.
4. Ein eingeführtes Luftfahrzeug, das zur Personenbeförderung auf Inlandsflügen eingesetzt wird, ist in den Wirtschaftskreislauf
der Union gelangt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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