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FG München Urteil v. - 14 K 408/17

Gesetze: ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, ZK Art. 38 Abs. 1 Buchst. a, ZK Art. 21 Abs. 1 S. 1, EWGV 2913/92 Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, EWGV 2913/92 Art. 38 Abs. 1 Buchst. a, EWGV 2913/92 Art. 21 Abs. 1 S. 1, ZollVG § 2 Abs. 2, ZollVG § 2 Abs. 4 S. 2, ZollVG § 2 Abs. 6, ZollV § 3 Abs. 1, ZollV § 3 Abs. 4, ZollV § 5 Abs. 1 Buchst. g, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, UStG § 21 Abs. 2

Zollflugplatzzwang

vorschriftswidriges Verbringen

Zollfreiheit für die zivile Luftfahrt

Eingang in den Wirtschaftskreislauf

Leitsatz

1. Über einen Antrag auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang können nur die Zollbehörden entscheiden. Der Antrag ist rechtzeitig vor der Landung zu stellen. Er kann nicht nachgeholt werden; ebenso wenig kann die Befreiung rückwirkend erteilt werden.

2. Das vorschriftswidrige Verbringen ist als eine reine Tathandlung zu verstehen. Auf die Vorstellungen oder ein Verschulden des Handelnden kommt es nicht an.

3. Die Zollfreiheit für die zivile Luftfahrt setzt voraus, dass das Flugzeug in den freien Verkehr übergeführt und – unter zollamtlicher Überwachung – der vorgesehenen besonderen Verwendung zugeführt wird. Eine solche Überführung des Flugzeugs in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung kann nicht nachträglich bewilligt werden.

4. Ein eingeführtes Luftfahrzeug, das zur Personenbeförderung auf Inlandsflügen eingesetzt wird, ist in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt.

Fundstelle(n):
DAAAH-31997

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FG München, Urteil v. 09.04.2019 - 14 K 408/17

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