Nicht ohne mein Finanzamt
Von Veräußerungsfällen und Veräußerungsfallen
Veräußerungsfälle und deren unterschiedliche steuerliche Konsequenzen bilden den Schwerpunkt dieser NWB-Ausgabe. Den Beginn macht eine nicht ganz freiwillige „Veräußerung“ – die Grundstücksenteignung. Hier liegt, hat der BFH jetzt klargestellt, keine Veräußerung i. S. des § 23 EStG vor, da der Eigentumsverlust ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Welche Schlüsse sich daraus für Zwangsversteigerungen, Ratenzahlungen, betriebliche Grundstücke und Ersatzwirtschaftsgüter ziehen lassen, untersucht Trossen .
Mohr/Richert/Babel berichten über den Inhalt der am 21. und stattgefundenen mündlichen Verhandlungen vor dem II. Senat des BFH, in denen es um Kernfragen der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel (§ 6a GrEStG) ging. Im Fokus standen die Anforderungen an den Begriff des „herrschenden Unternehmens“ und die Bedeutung der Vor- und Nachbehaltensfristen. Ob und wie der Gesetzgeber auf das Normenverständnis des BFH reagiert, bleibt abzuwarten. Im aktuellen Entwurf zur Reform der Grunderwerbsteuer jedenfalls ist dazu bislang noch nichts enthalten. Der Bundesrat allerdings hat bereits jetzt Handlungsbedarf erkannt. Denn entgegen der Zielsetzung des § 6a GrEStG, Umstrukturierungsmaßnahmen im Konzern steuerneutral erfolgen zu lassen, unterliegt schon der einfachste denkbare Sachverhalt, der Verkauf von Grundstücken zwischen Tochterunternehmen, der Grunderwerbsteuer. Die Bitte des Bundesrats, diese „Veräußerungsfalle“ zu schließen, will die Bundesregierung nun prüfen.
Mit Veräußerungsfällen bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen befasst sich Heß . Gerade die eigentlich für hohe Flexibilität sorgende transparente Betrachtungsweise zwischen der Gesellschafts- und der Gesellschafterebene führt vor allem bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen oft zu komplizierten und teilweise auch strittigen Zurechnungsfragen. In Veräußerungsfällen stellen dabei namentlich die Aspekte Tarifermäßigung, Gewerbesteueranrechnung und Zurückbehaltung von wesentlichen Betriebsgrundlagen den Berater vor besondere Herausforderungen. Anhand eines Praxisfalls zeigt Heß ausgewählte Probleme und Lösungsmöglichkeiten auf.
„Vorsicht Falle“ oder „Nicht ohne mein Finanzamt“ könnte der Aufsatz „Wortlautänderung im Vereinszweck“ von Beyme auch heißen. Schließlich kann der Wunsch der Vereinsmitglieder, in die Jahre gekommene Formulierungen in Vereinssatzungen, insbesondere auch im Vereinszweck, zu „modernisieren“, verheerende Folgen haben. Denn ist eine entsprechende Änderung beschlossen, ohne dass diese im Vorfeld mit dem Finanzamt abgesprochen wurde, kann dies zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 2969
BAAAH-31616