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BVerwG 12.09.2019 BVerwG 8 C 7.18, NWB 40/2019 S. 2913

Spielhallen | Ausnahmslose gesetzliche Sperrzeit in Rh.-Pfalz

Unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ausnahmegenehmigungen zur Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen dürfen wegen einer Gesetzesänderung in Rheinland-Pfalz, die ausnahmslos die Sperrzeit auf sechs Stunden festlegt, widerrufen werden.

Anmerkung:

Im zugrunde liegenden Streitfall war auf Antrag der klagenden Spielhallenbetreiberinnen die kraft Landesgaststättenverordnung allgemein geltende sechsstündige nächtliche Sperrzeit jeweils durch Ausnahmegenehmigungen auf eine Stunde verkürzt worden. Dabei hatte die Behörde sich den jederzeitigen Widerruf dieser Genehmigungen vorbehalten. Nach dem Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Juli 2012, das eine sechsstündige Sperrzeit vorschrieb, und nach Anhörung der Betreiberinnen widerrief die zuständige Behörde die Ausnahmegenehmigunge...

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