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BSG 19.09.2019 B 12 R 25/18 R, NWB 40/2019 S. 2913

Betriebsprüfung | Beendigung immer durch Verwaltungsakt

Betriebsprüfungen müssen durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden. Die darin enthaltenen Feststellungen sind bei neuerlichen Betriebsprüfungen zu beachten und können u. U. einer anderslautenden Beurteilung entgegengehalten werden.

Anmerkung:

Dieser zwingende Abschluss einer Betriebsprüfung ist nach der Änderung der [i]Hartmann, NWB 15/2018 S. 1023Beitragsverfahrensordnung zum auch bei fehlenden Beanstandungen vorgesehen, weil weder die „Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung einzelner Senate des Bundessozialgerichts noch Betriebsprüfungen, die mangels Beanstandungen ohne Bescheid beendet wurden, Vertrauensschutz vermittelten.

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