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Bildung einer Reinvestitionsrücklage
Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern – Voraussetzungen und Besonderheiten im Überblick
[i] Detmering/Tetzlaff, Rücklagen: Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG) und Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR), Grundlagen, NWB RAAAE-54165 Scheidet ein Wirtschaftsgut zu einem über dem Buchwert liegenden Veräußerungspreis aus dem betrieblichen Vermögen aus, erzielt der Steuerpflichtige einen Gewinn in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der erhaltenen Gegenleistung und dem Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts. In bestimmten, vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Fällen kann die sofortige Besteuerung dadurch verschoben werden, indem die durch den Veräußerungsvorgang aufgedeckten stillen Reserven innerhalb einer bestimmten Frist steuerneutral auf ein bestimmtes anderes Wirtschaftsgut übertragen werden. Durch die Steuerstundung stehen dem Unternehmer die finanziellen Mittel in voller Höhe für Neuinvestitionen zur Verfügung.
I. Voraussetzungen für die Bildung einer Reinvestitionsrücklage
Voraussetzung für die steuerneutrale Behandlung des Veräußerungsgewinns ist gem. § 6b Abs. 4 Satz 1 EStG, dass
der Steuerpflichtige den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermittelt,
die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben,
die angeschafften oder hergestellten Wi...