BVerwG Beschluss v. - 2 WNB 5/19

Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist im Beschwerdeverfahren nach §§ 22a, 22b WBO

Leitsatz

§ 7 WBO schließt bei einer Versäumung der Begründungsfrist im Beschwerdeverfahren nach §§ 22a, 22b WBO die allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Gesetze: § 7 WBO, § 22a Abs 2 WBO, § 22b Abs 2 WBO, § 42 WDO 2002

Instanzenzug: Az: 2 WNB 4/19 Beschluss

Tatbestand

1Der Soldat begehrt die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.

2Das Truppendienstgericht Nord hat mit Beschluss vom die weitere Beschwerde des Soldaten gegen eine Disziplinarverfügung vom - unter teilweiser Änderung des in deren Tenor wiedergegebenen Sachverhalts - zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

3Der Senat hat mit Beschluss vom die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verworfen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründungsfrist nach § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO nicht eingehalten worden sei und im Übrigen auch keine Zulassungsgründe i.S.v. § 22a Abs. 2, § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dargelegt worden seien. Der Beschluss ist dem Verteidiger des Soldaten am zugestellt worden.

4Der Verteidiger des Soldaten hat am beantragt, dem Soldaten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Soldat habe die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unverschuldet versäumt, weil die verspätete Übersendung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einem Verschulden seines sonst zuverlässigen und ordnungsgemäß angewiesenen Büropersonals beruhe. Zulassungsgründe werden nicht dargelegt.

Gründe

5Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

61. Eine gerichtliche Wiedereinsetzung des Soldaten in die versäumte Frist zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es im Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gibt. Vielmehr stellt § 7 WBO eine für das Wehrbeschwerderecht getroffene Sonderregelung dar, die bei einem Fristversäumnis die allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (vgl. 8 C 38.93 - Buchholz 311 § 7 WBO Nr. 1 LS 2 u. Rn. 16). Dies gilt auch für Beschwerdeverfahren nach § 42 WDO, weil die Norm mit ihren Maßgaben insoweit keine Abweichung vorsieht.

7Die Hinderung eines Beschwerdeführers an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle hat im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung zur Folge, dass die Frist kraft Gesetzes zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses abläuft, ohne dass es insoweit eines Antrags bedarf. Diese in § 7 WBO für das Wehrbeschwerderecht getroffene gesetzliche Sonderregelung gilt angesichts ihres nicht eingeschränkten Wortlauts auch für die Begründungsfrist im Beschwerdeverfahren nach §§ 22a, 22b WBO (vgl. 1 WRB 1.11 - NZWehrr 2013, 209 <210>). Sie ist abschließend und verdrängt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. 8 C 38.93 - Buchholz 311 § 7 WBO Nr. 1 Rn. 16).

82. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs einen unabwendbaren Zufall i.S.d. § 7 Abs. 1 WBO darlegt und eine vom Soldaten nicht beantragte Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens nach §§ 22a, 22b WBO von Amts wegen überhaupt zulässig wäre.

9Hätte nämlich die nicht fristgerechte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einem unabwendbaren Zufall i.S.d. § 7 Abs. 1 WBO beruht, hätte die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach dieser Norm binnen zwei Wochen, also mit Ablauf des geendet. Denn spätestens seit der am erfolgten Zustellung des Senatsbeschlusses vom ist dem Verteidiger des Soldaten bekannt, dass innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keine den Anforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO genügende Begründung bei Gericht eingegangen ist. Seither hat der Einreichung einer ordnungsgemäßen Begründung kein auf einem unabwendbaren Zufall beruhendes Hindernis entgegengestanden.

10Bis zum Ablauf des hat der Verteidiger des Soldaten jedoch keine den Anforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO genügende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Gericht eingereicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:010819B2WNB5.19.0

Fundstelle(n):
SAAAH-30258