BVerwG Beschluss v. - 4 BN 32/19

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 133 VwGO

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Az: 2 C 313/18 Urteil

Gründe

1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

21. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

3a) Die Antragstellerin möchte in einem Revisionsverfahren die Frage klären lassen,

ob es das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot erfordert, für die im Rahmen der Ausfertigung erforderliche Erkennbarkeit der Prüfung der Übereinstimmung des vom Satzungsgeber beschlossenen mit dem bekannt gemachten Satzungsinhalt neben der Unterschrift des zuständigen Organs einen Zusatz anzubringen, der auf den Zweck der Unterschrift hindeutet, die Durchführung der Prüfung erkennbar zu machen bzw. das positive Ergebnis dieser Prüfung zu bestätigen.

4Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die Frage grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt es nicht, sich darauf zu beschränken, Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils in Frageform zu kleiden ( 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 6 S. 7). Vielmehr ist es erforderlich, sich mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinanderzusetzen ( 4 BN 1.13 - juris Rn. 23). Das Oberverwaltungsgericht hat einen von der Antragstellerin geforderten textlichen Zusatz wie etwa "Hiermit wird ... ausgefertigt" oder "Hiermit wird die Übereinstimmung des Textes mit dem Beschluss des Stadtrats ... bestätigt" nicht für notwendig gehalten, weil es der Unterschrift des Bürgermeisters und der Beifügung des Dienstsiegels in Form eines Stempels unter beiden Satzungstexten keinen anderen Sinn hat entnehmen können als denjenigen, die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplans mit dem Willen des Stadtrats der Antragsgegnerin geprüft und bescheinigt zu haben (UA S. 22). Auf diese verallgemeinerungsfähige Erwägung geht die Antragstellerin nicht ein. Sie zeigt nicht auf, dass die Angabe des Zwecks der Unterschrift zum Beweis für die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen erforderlich ist und die Unterschrift allein nicht ausreicht.

5b) Die Antragstellerin hält ferner die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob es für die Sicherungsfähigkeit einer Planung im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB in den Fällen, in denen ein Bebauungsplan für einen Bereich aufgestellt werden soll, der im Flächennutzungsplan oder in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan als Konzentrationszone für die Windenergienutzung mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt ist, genügt, dass das planerische Ziel besteht, die Darstellung der Konzentrationszone in einem verbindlichen Bauleitplan fortzuschreiben, und

ob es für die Sicherungsfähigkeit einer Planung im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB in den Fällen, in denen ein Bebauungsplan für einen Bereich aufgestellt werden soll, der im Flächennutzungsplan oder in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan als Konzentrationszone für die Windenergienutzung mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt ist, genügt, dass eine Sondergebietsausweisung "Windenergie" als erforderlich angesehen wird.

6Die Fragen gehen am Inhalt der vorinstanzlichen Entscheidung vorbei. Nach den tatrichterlichen Feststellungen, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ist Ziel eines durch die strittige Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplans nicht eine Fortschreibung im Sinne einer Wiederholung der Regelungen der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Antragsgegnerin, sondern die Sicherung der Absicht, die Errichtung von Windenergieanlagen in der durch die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans dargestellten Konzentrationszone durch einen Bebauungsplan einer Feinsteuerung in Form einer Festlegung der Anlagenstandorte zu unterwerfen (UA S. 34). Dass ein Bebauungsplan mit dieser Zielsetzung durch eine Veränderungssperre sicherungsfähig ist, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt ( 4 BN 60.03 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 25). Die Antragsgegnerin meint, dass die Ansicht, die der Senat im Beschluss vom vertreten hat, in einem Revisionsverfahren überprüft und ggf. korrigiert werden müsse. Sie möchte ihre These bestätigt wissen, dass ein Bebauungsplan nicht sicherungsfähig sei, wenn die planerischen Vorstellungen zum Bebauungsplan dahin gingen, die Darstellungen des Flächennutzungsplans fortzuschreiben oder auch ein Sondergebiet festzusetzen; denn in diesen Fällen beruhe der zugrunde liegende Inhalt des Bebauungsplans nicht auf städtebaulichen Vorstellungen, sondern ausschließlich auf den Vorgaben, die für den Bebauungsplan von Gesetzes wegen aus dem vorbereiteten Bauleitplan folgten. Das mag so sein. Mit dem Rechtssatz aus dem Beschluss vom , den Gemeinden sei es nicht verwehrt, die Errichtung von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan einer Feinsteuerung (z.B. Begrenzung der Anlagenhöhe, Festlegung der Standorte der einzelnen Anlagen) zu unterziehen, hat das allerdings nichts zu tun.

72. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung der vorinstanzlichen Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sowie durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom - 1 B 3.15 - juris Rn. 7). Hieran lässt es die Antragstellerin fehlen. Mehr als die Behauptung einer Divergenz bietet sie nicht an.

8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:030719B4BN32.19.0

Fundstelle(n):
MAAAH-28456