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Änderungen des HGB durch das Gesetz zur Änderung des DMBilG
Mit dem o. a. Gesetz v. (a. a. O.) wurde das HGB an die sog. Mittelstandsrichtlinie (Richtlinie 90/604/EWG v. ) und die ECU-Anpassungsrichtlinie (Richtlinie 94/8/EG v. ) angepaßt sowie die Abtretung von Kundenforderungen zu Finanzierungszwecken erleichtert. Wegen der Änderungen des DMBilG vgl. NWB F. 17 S. 1341).
I. Abgrenzungsmerkmale der Größenklassen für Kapitalgesellschaften und Konzerne
Die Abgrenzungsmerkmale der kleinen gegenüber der mittleren und der mittleren gegenüber der großen KapGes sowie die für die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses maßgebenden Größenmerkmale wurden wie folgt festgesetzt und dürfen auf alle Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem beginnen.
1. Größenklassen
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Kleine KapGes Mittlere
KapGes (§ 267 Abs. 1 HGB) (§ 267 Abs. 2 HGB) ------------------------------------------------------------------------- Bilanzsumme nicht mehr als 5 310 000 DM 21 240 000 DM statt bisher 3 900 000 DM 15 500 000 DM Umsatzerlöse nicht mehr als 10 620 000 DM 42 480 0... |