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Wohneigentumsförderung (§ 10e EStG) bei Miteigentum
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I. Sachverhalt und Problemstellung
Die Klin. zu 1 ist die Mutter der im August 1983 geborenen Klin. zu 2. Die Klin. sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümerinnen eines Grundstücks, auf dem die Klin. zu 1 auf ihre Kosten ein Einfamilienhaus errichtete. Das Haus wurde im Jahre 1988 bezugsfertig und wird von den Klin. gemeinsam bewohnt. Für die Streitjahre 1988 und 1989 beanspruchte die Klin. zu 1 § 10e EStG in voller Höhe für sich. Das FA - ebenso FG und BFH - rechnete den Abzugsbetrag sowie den Abzug der Vorkosten der Klin. zu 1 nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil von 50 v. H. zu.
II. Entscheidungsgründe
1. Abzugsbeträge des § 10e Abs. 1 EStG
a) Voraussetzung: Eigenes Objekt
§ 10e EStG steht Stpfl. zu, die eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine eigene Eigentumswohnung hergestellt oder angeschafft haben. Der Begriff ”eigen” bedeutet, daß der Stpfl. Eigentümer des von ihm errichteten oder angeschafften Objekts sein muß. In Fällen, in denen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum nicht übereinstimmen, ist der wirtschaftliche Eigentümer zur Inansp...BStBl II S. 944BStBl II S. 628BStBl 1992 II S. 182