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BFH Urteil v. - X R 40/91 BStBl 1994 II S. 752

Gesetze: EStG § 10 e Abs. 1, Abs. 6

Auch bei voller Kostentragung Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG und Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG nur entsprechend dem Miteigentumsanteil

Leitsatz

Dem Miteigentümer eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses steht nur der seinem Miteigentumsanteil entsprechende Teil des Abzugsbetrages nach § 10 e Abs. 1 EStG zu, auch wenn er das Gebäude in vollem Umfang auf eigene Kosten errichtet hat. Desgleichen ist der Abzug der vom Miteigentümer allein getragenen Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG auf einen dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil beschränkt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 752
BFH/NV 1994 S. 71 Nr. 10
OAAAA-94990

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BFH, Urteil v. 01.06.1994 - X R 40/91

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