BGH Urteil v. - VI ZR 486/18

Tatbestandsirrtum bei Annahme einer zulässigen Rechtsdienstleistung

Leitsatz

1. Ein gegen den Organwalter einer juristischen Person, die unerlaubt Rechtsdienstleistungen erbringt, gerichteter Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 2 Abs. 2, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 OWiG setzt unter anderem voraus, dass der betreffende Organwalter vorsätzlich gehandelt hat (Festhaltung Senatsurteil vom - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 48).

2. Der Vorsatz ist nach bußgeldrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (Fortführung Senatsurteil vom - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134, 135, juris Rn. 14 f.).

3. Ein Täter, dem sämtliche tatsächlichen Umstände bekannt sind und der den Bedeutungssinn des Inkassogeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal zutreffend erfasst, der aber dennoch über die Registrierungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG irrt, unterliegt in Bezug auf § 2 Abs. 2, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG einem Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG und keinem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 OWiG (Fortführung Senatsurteil vom - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 49; , NJW 2018, 3467 Rn. 9 ff.).

Gesetze: § 823 BGB, § 2 Abs 2 RDG, § 3 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG, § 20 Abs 1 Nr 2 RDG, § 9 Abs 1 OWiG, § 11 Abs 1 OWiG, § 11 Abs 2 OWiG, § 14 OWiG

Instanzenzug: Az: 17 U 110/17 Urteilvorgehend Az: 2 O 406/15

Tatbestand

1Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage.

2Der Beklagte zu 1 war als alleiniger Aktionär und Verwaltungsrat Hauptentscheidungsträger, der Beklagte zu 3 Mitglied der Geschäftsleitung und Direktor der in der Schweiz ansässigen und in Deutschland tätigen S. AG. Die S. AG bot ein als "Cashselect" bezeichnetes Anlagemodell an. Danach sollten Anleger ihre Ansprüche aus Versicherungen, Bausparverträgen und ähnlichen Kapitalanlagen an die S. AG abtreten, diese sollte die Verträge kündigen und die Auszahlungen vereinnahmen. Die Höhe des von der S. AG an den jeweiligen Anleger zu zahlenden Kaufpreises hing vom jeweils erzielten Rückkaufswert, der Laufzeit und dem Auszahlungsmodus ab. Die Gewinne der S. AG sollten durch Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien erwirtschaftet werden. Die S. AG verfügte weder über eine Bankerlaubnis nach dem Schweizer Bankgesetz noch über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG), noch war sie registrierte Person im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

3Im April 2011 unterzeichneten die Kläger ein mit "Kauf- und Abtretungsvertrag" unterschriebenes Formular der S. AG, das ein Angebot zur Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus einer von der Klägerin zu 2 und drei vom Kläger zu 1 gehaltenen Lebensversicherungen an die S. AG enthielt. Der "Kauf- und Abtretungsvertrag" sah dabei unter anderem folgende Regelungen vor:

4Die Gegenzeichnung durch die S. AG erfolgte im Mai 2011.

5Bereits zuvor, nämlich im September 2010, hatte sich die S. AG mit anwaltlichem Schreiben unter Vorlage der diesbezüglichen, dem oben genannten "Kauf- und Abtretungsvertrag" entsprechenden Vertragsunterlagen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) mit der Frage gewandt, ob ihr Geschäftsmodell der Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 KWG unterliege. Die BaFin verneinte dies im Januar 2011 für das später mit den Klägern abgeschlossene Geschäft und begründete dies in ihrem Antwortschreiben mit der Erwägung, aufgrund des in § 6 des übersandten Kauf- und Abtretungsvertrages vereinbarten qualifizierten Rangrücktritts erfülle das Produkt den Tatbestand des Einlagengeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nicht.

6Nach Kündigung der im "Kauf- und Abtretungsvertrag" genannten Lebensversicherungen der Kläger durch den hiermit von der S. AG beauftragten Beklagten zu 2, einen Rechtsanwalt, leitete dieser die an ihn ausgezahlten Rückkaufswerte von insgesamt 42.074,09 € an die S. AG weiter. Die S. AG teilte den Klägern hierauf mit, aus den erzielten Rückkaufswerten ergebe sich ein Kaufpreis von 63.111,13 €, der in einer Sofortzahlung von 21.037,05 € zuzüglich 120 monatlichen Raten zu je 252,44 € und einer Schlusszahlung von 11.781,28 € zahlbar sei. In der Folgezeit erhielten die Kläger die versprochene Sofortzahlung sowie acht Monatsraten, insgesamt also einen Betrag von 23.056,57 €. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Im Juli 2012 ordnete die schweizerische Finanzmarktaufsicht die Liquidation der S. AG an; im Februar 2013 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet.

7Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner den Ersatz der Differenz aus den von der S. AG vereinnahmten Rückkaufswerten und den erfolgten Zahlungen in Höhe von 19.017,52 € Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem "Kaufvertrag" sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen. Darüber hinaus haben sie beantragt festzustellen, dass sich der Beklagte zu 2 mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet und die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 und 3 aus einer vorsätzlich begangenen deliktischen Handlung herrührt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger, soweit sie den Beklagten zu 2 betrifft, als unzulässig verworfen und sie im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.

Gründe

A.

8Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in Juris und unter BeckRS 2018, 41087 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, die hinsichtlich des Beklagten zu 2 bereits unzulässige Berufung sei hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 nicht begründet. Den Klägern stünden die gegen die Beklagten zu 1 und 3 geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu.

9Soweit die Kläger die gegen den Beklagten zu 1 geltend gemachten Ansprüche erstinstanzlich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und auf § 826 BGB gestützt hätten, erinnerten sie gegen das solche Ansprüche verneinende landgerichtliche Urteil nichts. Angesichts des in § 6 des mit der S. AG geschlossenen "Kauf- und Abtretungsvertrags" enthaltenen qualifizierten Rang-rücktritts stünden den Klägern gegenüber dem Beklagten zu 1 auch keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 StGB zu; denn der Beklagte zu 1 habe sich vor dem Hintergrund der Auskunft der BaFin, das den Rangrücktritt enthaltende Geschäftsmodell der S. AG unterliege nicht der Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 KWG, jedenfalls in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch folge auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 OWiG. Zwar seien die bußgeldbewehrten Vorschriften zum Registrierungsvorbehalt für bestimmte Rechtsdienstleistungen als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Auch handle es sich beim von der S. AG angebotenen Geschäftsmodell um eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG und damit um eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen vorbehaltene Rechtsdienstleistung. Da die S. AG keine registrierte Person in diesem Sinne gewesen sei, liege objektiv ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG vor. Allein der objektiv vorliegende Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG führe aber nicht zu einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit. Vielmehr liege eine solche nur dann vor, wenn der Täter vorsätzlich gehandelt habe. Davon könne im Streitfall hinsichtlich des Beklagten zu 1 nicht ausgegangen werden. Denn dieser habe glaubhaft angegeben, sich darauf verlassen zu haben, dass das Anlagemodell von der BaFin nach allen Richtungen geprüft worden sei, und keine Veranlassung gehabt zu haben, dies zu hinterfragen. Der (Berufungs-)Senat sei deshalb davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1 die Erforderlichkeit einer Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht als möglich und als nicht ganz fernliegend erkannt und die unterbliebene Registrierung der S. AG nicht gebilligt oder sich um des erstrebten Zieles willen auch nicht wenigstens mit dem Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG abgefunden habe. Da es sich bei dem in § 3 RDG enthaltenen Verbot über die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handle, sei der Irrtum über die Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Rechtsberatung als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum und nicht als bloßer Verbotsirrtum einzuordnen.

10Auch hinsichtlich des Beklagten zu 3 hätten die Kläger, soweit sie ihre Ansprüche erstinstanzlich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 27 StGB und auf § 826 BGB gestützt hätten, gegen das solche Ansprüche verneinende landgerichtliche Urteil nichts erinnert. Eine Haftung des Beklagten zu 3 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1, § 54 KWG, § 27 StGB scheitere daran, dass sich auch der Beklagte zu 3 auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne. Eine Haftung des Beklagten zu 3 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1, § 14 OWiG komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an einer beteiligungsfähigen vorsätzlichen Haupttat im Sinne von § 14 OWiG fehle; zudem könne sich auch der Beklagte zu 3 auf einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum berufen.

11Soweit sich die Berufung der Kläger gegen den Beklagten zu 2 richte, sei sie unzulässig. Insoweit genüge die Berufungsbegründung den Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht. Unabhängig davon seien die landgerichtlichen Ausführungen aber auch in der Sache nicht zu beanstanden, weshalb die Berufung - wäre sie denn zulässig - unbegründet wäre. Eine Haftung des Beklagten zu 2 nach §§ 280, 241 Abs. 2, § 675 BGB wegen Verletzung einer gegenüber den Klägern bestehenden Pflicht aus dem zwischen der S. AG einerseits und dem Beklagten zu 2 andererseits abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag scheide aus.

B.

12Die Revision ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie begründet.

13I. Nicht statthaft und damit unzulässig ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung hinsichtlich des Beklagten zu 2 als unzulässig wendet. Das Berufungsgericht hat die Revision insoweit nicht zugelassen, sondern die Revisionszulassung vielmehr wirksam auf die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 beschränkt.

141. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. nur , DAR 2019, 257 Rn. 12; vom - VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn. 8, mwN). Bei den von den Klägern gegen die Beklagten zu 1 und 3 geltend gemachten Schadensersatzansprüchen einerseits und dem gegenüber dem Beklagten zu 2 geltend gemachten Schadensersatzanspruch andererseits handelt es sich um solche selbständigen Teile des Gesamtstreitstoffs; die Kläger hätten die Revision auf die Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 beschränken können.

152. Dem Berufungsurteil kann auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 entnommen werden. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen entsprechenden Zusatz. Die Beschränkung der Revisionszulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (, DAR 2019, 257 Rn. 13; vom - VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn. 9, mwN).

16Das ist hier der Fall. Ausweislich der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht die Revision zum einen wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug auf die Frage zugelassen, ob es sich bei einem Irrtum über die Notwendigkeit des Vorliegens einer Erlaubnis zur Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz um einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum oder einen Verbotsirrtum handelt, und zum anderen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, weil es diese Frage anders als das , NJW-RR 2014, 852, 853 f.) beurteilt hat. Die vom Berufungsgericht damit aufgeworfene und als zulassungsrelevant beurteilte Frage stellt sich aber - auch aus Sicht des Berufungsgerichts - allein hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3, nicht hingegen in Bezug auf den Beklagten zu 2.

II.

17Hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 ist die Revision statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1 richtet, ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil dieser in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen auch insoweit nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. , BGHZ 37, 79, 81 ff., juris Rn. 11 ff.).

181. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lassen sich die streitgegenständlichen Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 nicht verneinen. Auf Rechtsfehlern beruht die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten zu 1 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 OWiG scheitere am fehlenden Vorsatz des Beklagten zu 1.

19a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, objektiv sei gegen § 2 Abs. 2, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 RDG - Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 46; HK-RDG/Klees, 2. Aufl., § 20 Rn. 36; Seichter in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl., § 3 Rn. 58) - verstoßen worden.

20Beim von der S. AG angebotenen Geschäftsmodell handelt es sich um eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG und damit um eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen vorbehaltene Rechtsdienstleistung (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 41 ff.). Eine solche Inkassodienstleistung kann im Einzug des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung auch dann liegen, wenn die zur Erlangung des Rückkaufswertes erforderliche Kündigung der Lebensversicherung - wie im Streitfall - nicht vom Versicherungsnehmer selbst erklärt wird, sondern erst nach Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch den Zessionar erfolgt (Senatsurteil vom - VI ZR 263/17, aaO Rn. 42, mwN). Nach dem von der S. AG formularmäßig verwendeten "Kauf- und Abtretungsvertrag" sollte dem Anleger das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung zugutekommen und allein er das Risiko des Forderungsausfalls tragen, weshalb die Einziehung des Rückkaufswertes durch die S. AG auch auf "fremde Rechnung" im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erfolgte (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 263/17, aaO Rn. 43 f.). Als zentrale Bestandteile des von der S. AG angebotenen Anlagemodells wurden Kündigung der abgetretenen Lebensversicherungen und Einziehung der jeweiligen Rückkaufswerte auch als "eigenständiges Geschäft" betrieben (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 263/17, aaO Rn. 45, mwN).

21Die S. AG war keine registrierte Person. Dass es sich beim Beklagten zu 2, den die S. AG mit der Kündigung der abgetretenen Lebensversicherungen und dem Einzug der Rückkaufswerte beauftragt hat, um einen zugelassenen Rechtsanwalt handelt, hat das Berufungsgericht dabei zu Recht für unerheblich erachtet. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung steht der Annahme einer unzulässigen Rechtsdienstleistung auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht entgegen, dass der Handelnde sich eines Rechtsanwaltes als Erfüllungsgehilfen bedient (vgl. , NJW-RR 2016, 693 Rn. 11 f.; vom - I ZR 166/06, NJW 2009, 3242 Rn. 23 ff. - Finanz-Sanierung; vom - III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 Rn. 19 f.; ferner BT-Drs. 16/6634, S. 6, 52; zum RBerG a.F.: , NJW 2007, 1131 Rn. 14; vom - XI ZR 29/05, BGHZ 167, 223 Rn. 12; vom - XI ZR 41/04, NJW 2005, 1488 f., juris Rn. 11 f.; vom - V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823, juris Rn. 21; vom - III ZR 109/94; NJW 1995, 3122, 3123, juris Rn. 34; vom - I ZR 30/87, NJW 1989, 2125, 2126, juris Rn. 39; zum StBerG: , BGHZ 132, 229, 232, juris Rn. 12; vom - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 335 f., juris Rn. 33 f. - Unternehmensberatungsgesellschaft I).

22b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann indes nicht davon ausgegangen werden, dem Beklagten zu 1 habe es infolge eines Tatbestandsirrtums am erforderlichen Vorsatz gefehlt.

23aa) Da das in Rede stehende Geschäft die S. AG als Vertragspartnerin der Kläger berechtigte und verpflichtete, ist diese zivilrechtlich als Erbringerin der Inkassodienstleistung im Sinne von § 10 RDG anzusehen (vgl. zu § 32 KWG a.F.: Senatsurteil vom - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177 Rn. 19). Die - zunächst bußgeldrechtliche - Verantwortlichkeit eines vertretungsberechtigten Organs gemäß § 2 Abs. 2, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (vgl. zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 KWG a.F. über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Senatsurteil vom - VI ZR 166/11 aaO). Eine (zivilrechtliche) Eigenhaftung des Beklagten zu 1 als Verwaltungsrat der S. AG aus § 823 Abs. 2 BGB kommt - was das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - nur in Betracht, wenn er die für eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit nach § 2 Abs. 2, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat, er also - wie von § 10 OWiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG gefordert - vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 48). Dabei ist der Vorsatz nach bußgeldrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (Senatsurteil vom - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134, 135, juris Rn. 14 f.; vgl. ferner ,

NJW 2017, 2463 Rn. 16; vom - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177 Rn. 22).

24bb) Nach bußgeldrechtlichen Maßstäben kann der Vorsatz des Beklagten zu 1 nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneint werden, er habe nicht gewusst, dass das von der S. AG angebotene Geschäft als Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen vorbehalten ist. Denn dieser Irrtum stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG, sondern einen allein die Vorwerfbarkeit betreffenden Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG dar.

25(1) Dass der Beklagte zu 1 bereits die den genannten Vorschriften entsprechende Wertung im Wege einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" nicht nachvollzogen oder auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals "Inkassogeschäft" nicht zutreffend erfasst hätte (vgl. hierzu nur , NJW 2018, 3467 Rn. 8), lässt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nicht entnehmen. Ob es sich bei einem sonstigen Irrtum des Täters über das Bestehen eines Registrierungserfordernisses für als Inkassodienstleistungen zu wertende Tätigkeiten im Rahmen der § 2 Abs. 2, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG um einen Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG oder um einen Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG handelt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Die wohl überwiegende Auffassung (vgl. Rillig in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl., § 20 Rn. 61; Lamm/Dreyer in: Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009, § 20 Rn. 29; vgl. ferner zum RBerG a.F. OLG Celle, NJW 2004, 3790, 3791, juris Rn. 10 ff.; aA OLG Nürnberg NJW-RR 2014, 852, 853 f., juris Rn. 45 ff.; vgl. ferner zum RBerG a.F.: BayObLG wistra 1991, 191 f., juris Rn. 12) geht - wie das Berufungsgericht - davon aus, es handle sich um einen Tatbestandsirrtum. Begründet wird dies insbesondere mit der Erwägung, das in § 3 RDG enthaltene Verbot sei als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und nicht als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ausgestaltet (so Rillig aaO).

26(2) Der erkennende Senat teilt diese Einschätzung nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei einem solchen Irrtum nicht um einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum, sondern einen nur für die Vorwerfbarkeit der Ordnungswidrigkeit relevanten Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG handelt.

27(a) Ausgangspunkt der Überlegungen sind die Erwägungen des 2. und 4. Strafsenats in den Urteilen vom - 2 StR 416/16 (NJW 2018, 3467 Rn. 9 ff.) bzw. vom - 4 StR 408/17 (NJW 2018, 1486 Rn. 34). Danach unterliegt - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. , NJW-RR 2018, 1250 Rn. 24; vom - VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 Rn. 10; vom - VI ZR 266/16, NJW 2017, 2463 Rn. 20 ff.; vom - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177 Rn. 23) - bezüglich § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG a.F. ein Täter, dem sämtliche tatsächlichen Umstände bekannt sind und der den Bedeutungssinn des Bankgeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal zutreffend erfasst, seine Geschäfte aber gleichwohl für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig hält, lediglich einem Verbotsirrrum im Sinne von § 17 StGB und keinem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 StGB. Begründet hat der 2. Strafsenat dies im Wesentlichen mit der Erwägung, dass derjenige, der ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG Bankgeschäfte betreibt, kein im Allgemeinen sozialadäquates Verhalten zeigt. Denn er - so der 2. Strafsenat weiter (, NJW 2018, 3467 Rn. 10) - entziehe sich der behördlichen Prüfung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und Leitungserfahrung der Geschäftsleiter (§ 25c Abs. 1 Sätze 2 und 3 KWG), des Vorhandenseins von Anfangs- und Kernkapital (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG), des Geschäftsplans und damit der Planungen zur Art der Geschäfte, des organisatorischen Aufbaus und der internen Kontrollverfahren (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG). Damit betreibe er sein Geschäft gerade außerhalb des gesetzten Rechtsrahmens und unterlaufe hieran anknüpfende umfangreiche Auskunfts- und Prüfungsrechte der Aufsichtsbehörden im laufenden Geschäftsbetrieb. Wer sich diesem umfangreichen Zulassungs- und Kontrollregime entziehe, umgehe dem Schutz des Publikums dienende Genehmigungs- und Kontrollerfordernisse und verhalte sich damit zumindest potenziell sozialschädlich (ähnlich Schröder, JZ 2018, 255 ff.).

28(b) Diese Erwägungen lassen sich auf den entsprechenden Irrtum eines Täters in Bezug auf die Registrierungspflichtigkeit seiner Inkassotätigkeit im Rahmen der § 2 Abs. 2, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG übertragen. Zwar ist das Zulassungs- und Kontrollregime des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der im Streitfall maßgebenden Fassung zum Tatzeitpunkt deutlich weniger umfassend als dasjenige für Bankgeschäfte nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG). Dies rechtfertigt aber keine abweichende Einordnung des Irrtums über die Erlaubnispflichtigkeit der betreffenden Tätigkeit. Auch im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes entzieht sich nämlich derjenige, der entsprechende Tätigkeiten entfaltet, ohne seiner Registrierungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 RDG nachgekommen zu sein, der vom Gesetzgeber zum Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) angeordneten behördlichen Überprüfung und Kontrolle (vgl. § 14 RDG) von persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG), erforderlicher theoretischer und praktischer Sachkunde (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG) sowie des Vorliegens einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG). Damit zeigt auch er kein im Allgemeinen sozialadäquates Verhalten, sondern verhält sich zumindest potenziell sozialschädlich.

29Für diese Einschätzung spricht im Übrigen die allgemeine und vor allem im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 49, 51) zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung, dass sowohl schuldrechtliche als auch Verfügungsverträge, die auf die unzulässige Erbringung von Inkassodienstleistungen durch eine nicht registrierte Person zielen, nach § 134 BGB nichtig sind (vgl. , NJOZ 2015, 406 Rn. 31; vom - IV ZR 340/13, NJW-RR 2017, 410 Rn. 18; HK-RDG/Rees, 2. Aufl., § 20 Rn. 1; Seichter in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage, § 3 Rn. 33), es sich bei § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG also um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handelt, obwohl es sich nur einseitig an den Leistungserbringer richtet. Versagt die Rechtsordnung den von einer nicht registrierten Person im Rahmen einer Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG getätigten Rechtsgeschäften unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles die Wirksamkeit, so ist dies jedenfalls ein ganz erhebliches Indiz dafür, dass sie bereits die Erbringung der Dienstleistung als solche außerhalb des dafür vorgesehenen Zulassungs- und Kontrollregimes als potentiell sozialschädlich einstuft.

30c)Unterlag der Beklagte zu 1 auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen damit aber "nur" einem Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG, so kommt ein Ausschluss seiner Haftung infolge dieses Irrtums nur dann in Betracht, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.

312. Auch hinsichtlich des Beklagten zu 3 lassen sich die streitgegenständlichen Ansprüche auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht verneinen.

32a) Wie hinsichtlich des Beklagten zu 1 können auch Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 3 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1, § 14 OWiG nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Ist der festgestellte Irrtum des Beklagten zu 1 nicht als Tatbestands-, sondern als Verbotsirrtum zu qualifizieren, scheitert die Gehilfenhaftung des Beklagten zu 3 gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht daran, dass es an einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit fehlt. Ein eigener Tatbestandsirrtum des Beklagten zu 3 scheidet wie beim Beklagten zu 1 aus.

33b) Soweit der Beklagte zu 3 in seiner Revisionserwiderung geltend macht, die Revision sei bereits deshalb unbegründet, weil die Kläger den für eine Gehilfenhaftung erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz nicht behauptet hätten und die Klage schon deshalb unschlüssig sei, beruft er sich in der Sache darauf, die Entscheidung erweise sich aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Davon kann auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren gemäß § 559 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Parteivorbringens nicht ausgegangen werden. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Kläger ihre Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 auch auf den Vorwurf gestützt haben, der Beklagte zu 3 habe durch seine Tätigkeit in der S. AG und als Vorstand der deutschen Vertriebstochter B. AG Beihilfe zum vorsätzlichen Verstoß des Beklagten zu 1 gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz geleistet. Dass der diesbezügliche Tatsachenvortrag hinsichtlich der subjektiven Seite der Beihilfe nicht hinreichend substantiiert oder unschlüssig gewesen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.

34Schließlich rechtfertigen die bislang getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten zu 3 in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht die Annahme, dass es an dem erforderlichen Schutzzweckzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1, § 14 OWiG und den geltend gemachten Schäden fehlt.

III.

35Nach § 563 Abs. 1 ZPO war das angefochtene Urteil deshalb hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 insgesamt aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine auf den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 OWiG bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1, § 14 OWiG beschränkte Aufhebung kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil es sich insoweit nicht um einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Rechtsstreits handelt. Ob an der vom erkennenden Senat im Urteil vom (VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 50) geäußerten Rechtsauffassung festzuhalten ist, das Fehlen (bzw. hier: die Vermeidbarkeit) eines Verbotsirrtums in Bezug auf einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 OWiG wirke sich auch auf Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 StGB aus, oder ob das Unrechtsbewusstsein insoweit doch teilbar ist (vgl. MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 17 Rn. 17; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 17 Rn. 4), kann mithin offenbleiben. Ebenfalls bedarf die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe durch die Ablehnung der von den Klägern in Bezug auf das gegen die Beklagten zu 1 und 3 geführte Strafverfahren beantragten Aussetzung der Verhandlung gegen § 149 Abs. 1 ZPO verstoßen, keiner Entscheidung mehr.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:300719UVIZR486.18.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2177 Nr. 38
DB 2019 S. 2237 Nr. 40
NJW 2019 S. 9 Nr. 39
NJW-RR 2019 S. 1524 Nr. 24
WM 2019 S. 1780 Nr. 38
ZIP 2019 S. 1867 Nr. 39
ZIP 2019 S. 71 Nr. 37
TAAAH-29913