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Rechtsberatung | Erfolgshonorarvereinbarung mit einer Versicherungsberaterin
Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RDGEG) gilt für Versicherungsberater unabhängig davon, ob sie bereits Inhaber einer Erlaubnis zur Rechtsberatung (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG) waren oder erstmals eine Erlaubnis (vgl. § 34e Abs. 1 GewO a. F. = § 34d Abs. 2 GewO n. F.) erhalten haben.
Im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Prozesses hat der Senat das Angebot der [i]Zum Rentenberater Romswinkel/Golfels, NWB 19/2018 S. 1401beklagten Versicherungsberaterin zur Recherche von Einsparmöglichkeiten bei der privaten Krankenversicherung in Form eines alternativen Tarif- und/oder Anbieterwechsels, die zu einer Servicegebühr führt, wenn sich ein Versicherungsnehmer für eines der Wechselangebote entscheidet, für unzulässig gehalten. Eine Versicherungsberaterin dürfe wegen des Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars keinen Versicheru...