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Insolvenz | Gestundete Forderung eines Gesellschafters
Wird die aus einem üblichen Austauschgeschäft herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtsgeschäftlich oder faktisch zugunsten seiner Gesellschaft gestundet, handelt es sich grds. um eine darlehensgleiche Forderung.
Innerhalb der Anfechtungsfrist wurde von der Schuldnerin durch eine gläubigerbenachteiligende (§ 129 Abs. 1 InsO) Zahlung v. eine darlehensgleiche Forderung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) der beklagten Gesellschaft aus dem [i]Schädlich, NWB 33/2019 S. 2440Jahr 2008 befriedigt. Denn die rechtliche oder faktische Stundung einer Forderung entspricht bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Vereinbarungsdarlehen, bei dem eine ursprünglich auf einem anderen Rechtsgrund beruhende Forderung künftig als Darlehen geschuldet wird (vgl.