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Schadensersatz | Berücksichtigung von Drittinteressen
Grds. ist Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs das Vermögen des Geschädigten, nicht dasjenige Dritter. Wenn der Mandant im Rahmen einer Beratung die Berücksichtigung der Interessen eines Dritten aber zum Gegenstand der Beratungsleistung gemacht hat, ist die Schadensberechnung unter Einbeziehung dieser Drittinteressen vorzunehmen.
Eine GmbH wirft den beklagten Steuerberaterinnen vor, sie nicht darüber beraten zu haben, dass für den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer v. – Sozialversicherungsbeiträge hätten abgeführt werden müssen. Grds. besteht ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB). Die Steuerberaterinnen hätten eine Beratung ablehnen und die GmbH an einen Rechtsanwalt oder an die Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) S. 2695verweisen müssen. Eine sachkundig...