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NWB Nr. 37 vom

Fremdenverkehrsabgabe, Kurtaxe, Bettensteuer

Fritz Schmidt

Kommunen können Tourismusabgaben erheben. Diese Abgaben dürfen nur erhoben werden, wenn hierfür im Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslands eine Ermächtigung vorgesehen ist. Aufgrund der Ermächtigung können dann die Kommunen entsprechende Satzungen beschließen. Insofern ist die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung anhand der kommunalen Satzung und des Kommunalabgabengesetzes des Bundeslands zu prüfen. Die Bezeichnungen dieser Abgaben unterscheiden sich in den verschiedenen Kommunen und Bundesländern, doch lassen sich drei Gruppen solcher Abgaben identifizieren: Fremdenverkehrsabgabe, Bettensteuer und Kurtaxe.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Zweckgebundene Abgaben: Kurtaxe, Fremdenverkehrsabgabe

[i]Keine unmittelbare Überwälzung auf TouristenKommunen können zweckgebunden zur Deckung ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Tourismus eine Kurtaxe oder eine Fremdenverkehrsabgabe erheben. Vorteil der Fremdenverkehrsabgabe ist, dass diejenigen Selbständigen, die vom Tourismus in der Gemeinde profitieren, für die Deckung der kommunalen Ausgaben hierfür herangezogen werden. Eine unmittelbare Überwälzung auf den Fremden ist nicht möglich, sondern der Selbständige hat die zu entrichtende Ab...

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