ErbStR R E 10.1 (Zu § 10 ErbStG)

Zu § 10 ErbStG

R E 10.1 Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer

(1) Der steuerpflichtige Erwerb ist grundsätzlich wie folgt zu ermitteln:


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1.
 
Steuerwert des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
+
Steuerwert des Betriebsvermögens
+
Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften
 
 Zwischensumme
 
Befreiungen nach §§ 13a, 13c ErbStG
 
Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG
 
Befreiung nach § 13d ErbStG
 
+
Steuerwert des Wohnteils und der Betriebswohnungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
 
Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b und 4c ErbStG
 
Befreiung nach § 13d ErbStG
+
Steuerwert des Grundvermögens
Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4a bis 4c ErbStG
Befreiung nach § 13d ErbStG
 
+
Steuerwert des übrigen Vermögens
 
Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ErbStG
=
Vermögensanfall nach Steuerwerten
2.
 
Steuerwert der Nachlassverbindlichkeiten, soweit nicht vom Abzug ausgeschlossen, mindestens Pauschbetrag für Erbfallkosten (einmal je Erbfall)
 
=
abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
3.
 
Vermögensanfall nach Steuerwerten (1.)
 
abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (2.)
 
weitere Befreiungen nach § 13 ErbStG
 
=
Bereicherung des Erwerbers
4.
Bereicherung des Erwerbers (3.)
 
ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich § 5 Absatz 1 ErbStG
 
+
ggf. hinzuzurechnende Vorerwerbe § 14 ErbStG
 
persönlicher Freibetrag § 16 ErbStG
 
besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG
 
=
steuerpflichtiger Erwerb (abzurunden auf volle hundert Euro)

(2) Die festzusetzende Erbschaftsteuer ist wie folgt zu ermitteln:


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1.
 
Tarifliche Erbschaftsteuer nach § 19 ErbStG
 
Abzugsfähige Steuer nach § 14 Absatz 1 ErbStG
 
Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG
 
=
Summe 1
2.
Ermäßigung nach § 27 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 1 nach § 27 Absatz 2 ErbStG aufteilen und zusätzlich Kappungsgrenze nach § 27 Absatz 3 ErbStG zu beachten)
 
Anrechenbare Steuer nach § 6 Absatz 3 ErbStG 
 
=
Summe 2
3.
Anrechenbare Steuer nach § 21 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 2 nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG aufteilen)
 
=
Summe 3
mindestens Steuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG
höchstens nach § 14 Absatz 3 ErbStG begrenzte Steuer (Hälfte des Werts des weiteren Erwerbs)
 
=
Festzusetzende Erbschaftsteuer

(3) Ein Steuererlass nach § 28a Absatz 1 Satz 1 ErbStG ist nicht Teil der Steuerfestsetzung; es handelt sich um eine Maßnahme im Erhebungsverfahren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAH-28560