ARUG II auf der Zielgeraden – mit welchen Folgen für die Prüfungspraxis?
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) führt der Gesetzgeber für börsennotierte Unternehmen auch neue gesetzliche Vorschriften zur Vergütungsberichterstattung ein. Durch das ARUG II werden wesentliche Angaben über die Vergütung der Organmitglieder vom (Konzern-)Anhang sowie (Konzern-)Lagebericht in einen separaten Vergütungsbericht ausgelagert. Dieser ist auf der Internetseite des berichtspflichtigen Unternehmens zu veröffentlichen. Die Vollständigkeit der Angaben im Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer zu prüfen.
Dies bedeutet im Einzelnen: 1. Die im Vergütungsbericht zu machenden Angaben betreffen die individuelle Vergütung sämtlicher Mitglieder des Vorstands- und – neu – auch des Aufsichtsrats sowie ehemaliger Organmitglieder unter Namensnennung. 2. Der Verzicht auf die individualisierte Angabe der Vergütung (opting out) ist zwar nach dem derzeitigen Handelsrecht möglich, nicht aber mehr nach ARUG II. Der neue Vergütungsbericht unterliegt einer formellen, jedoch keiner materiellen Prüfungspflicht durch den Abschlussprüfer. 3. Im (Konzern-)Anhang sind auch nach Inkrafttreten des ARUG II weiter Angaben zur Gesamtvergütung des Vorstands und des Aufsichtsrates zu machen; die Vergütungsberichterstattung im (Konzern-)Lagebericht entfällt. Dr. Nora Otte und WP/StB Stefanie Skoluda gehen in ihrem Beitrag ausführlich auf die Neuerungen bei Erstellung und Prüfung der Vergütungsberichterstattung nach ARUG II ein.
Unternehmen nutzen Planungen häufig, um den Betrieb zu steuern oder ihn entsprechend auszurichten. Infolgedessen ist die Planung eine wesentliche Entscheidungsgrundlage und sollte ein verlässliches Konstrukt sein. Aufgrund der Zukunftsausrichtung ist sie jedoch mit Unsicherheiten verbunden. Außerdem bestehen typische Fehlerquellen bei der Erstellung. Deshalb ist es zwingend erforderlich, die Planung im Gesamtkontext zu beurteilen.
Benjamin Schilling erläutert in seinem Beitrag , wie anhand einer beschriebenen Planungsplausibilisierung eine Planung aufgebaut und offensichtliche Unrichtigkeiten aufgedeckt werden können. Eine Planbeurteilung baut auf mehreren Analyseschritten auf. Infolge des Interpretationsspielraumes der Planannahmen besteht kein eindeutiges „richtig“ oder „falsch“ – es kann vielmehr eine offensichtliche Unrichtigkeit der Planung festgestellt werden. Demnach ist zentraler Faktor, dass für einen außenstehenden Dritten mit betriebswirtschaftlichem Verständnis die Planung und die Annahmen konsistent erscheinen und in angemessener Zeit intersubjektiv nachvollziehbar sind. Hierbei ist ein Einklang zwischen der vergangenen sowie gegenwärtigen Unternehmenssituation, der getroffenen Maßnahmen sowie der gesamtwirtschaftlichen und branchenrelevanten Entwicklung notwendig. In der NWB Datenbank wird hierzu die Checkliste „Beurteilung von Unternehmensplanungen“, NWB RAAAH-12447 zur Verfügung gestellt.
Beste Grüße
Yvonne Mueller
Fundstelle(n):
WP Praxis 9/2019 Seite 245
NWB QAAAH-28472