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Einkommen-/Lohnsteuer | Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke verwendet wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung (Bezug: § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Der VI. Senat des BFH schließt sich damit dem Urteil des IX. Senats vom - IX R 52/14 NWB KAAAG-46835 (Kurzinfo StuB 2017 S. 521 NWB PAAAG-49434) an. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG verwendet den Begriff der Erforderlichkeit oder Notwendigkeit nicht. Vielmehr wird mit den beiden in der Vorschrift genannten Fallgruppen die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers typisiert, ohne den Begriff der Erforderlic...BStBl 1997 II S. 68