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FG Nürnberg | Steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zu einem berufsständischen Versorgungswerk mit Auslandskonnex
(1) Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk sind, soweit sie mit steuerfreien Einkünften im unmittelbaren Zusammenhang stehen, nach dem deutschen Einkommensteuerrecht nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG). (2) Sie sind, soweit sie auf steuerfreie (hier: österreichische) Einkünfte entfallen, nach der Systematik des § 32b EStG auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
Der [i]Für die Berücksichtigung der Beiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts fehlt es an einer RechtsgrundlageKläger war als angestellter Projektleiter im Jahr 2012 an 47 Tagen (22 %) in Deutschland und an 166 Tagen (78 %) in Österreich und im Jahr 2014 an 37 Tagen (16 %) in Deutschland und an 191 Tagen (84 %) in Österreich tätig. Er leistete in diesen Jahren jeweils Versorgungsbeiträge an die Bayerische Architektenversorgung als Teil der Bayerischen Versorgungska...