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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 3317/18 AO

Gesetze: AO § 6 Abs. 2 Nr. 6; AO § 37 Abs. 2; AO § 126 Abs. 2; AO § 127; AO § 222; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4; FGO § 101

Sachliche Zuständigkeit für die Stundung einer Kindergeldrückforderung und Fortbestand der Zuständigkeit der Wohnsitz-Familienkasse

Leitsatz

1. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso Services auf die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom (15/2016) berührt nicht die sachliche Zuständigkeit der für den Wohnsitz des Kindergeldberechtigten zuständigen Familienkasse für Entscheidungen im Erhebungsverfahren (Anschluss an Urteil des Sächsischen ).

2. Auf die deshalb teilweise begründete Klage gegen einen von dieser unzuständigen Behörde erlassenen ablehnenden Bescheid über die Stundung einer Kindergeldrückforderung ist der angegriffene Bescheid aufzuheben, ohne dass eine Verpflichtung der handelnden Behörde zur Vornahme der begehrten Stundung oder zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht kommt.

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 297 Nr. 10
UAAAH-27746

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO

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