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Schenkung an Gesamthandsgemeinschaft
I. Sachverhalt und Problemstellung
Die beiden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts schlossen mit ihrer Mutter einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag ab, durch den die Mutter ”ihren Söhnen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts” zwei Grundstücke schenkte. Das Finanzamt sah in diesem Vorgang eine Schenkung an die BGB-Gesellschaft (Klägerin) und legte in seinem Schenkungsteuerbescheid die Steuerklasse IV zugrunde. Nach Auffassung der Klägerin sollte die Steuerklasse I zur Anwendung kommen. Die Klage war begründet (EFG 1993 S. 390), die vom Finanzamt eingelegte Revision unbegründet.
II. Entscheidungsgründe
1. Gesamthänder sind Steuerschuldner
Fällt einer Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen zu, sind unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand Erbin oder Beschenkte ist, für die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Gesamthänder als vermögensmäßig bereichert anzusehen. Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. von § 20 ErbStG sind in einem solchen Fall nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder ( BStBl 1995 II S. 81, mit Anm. kk, KÖSDI 1995 S. 10086). Damit hat der BFH seine frühere Rspr. (U. v. , BStBl 1989 II S. 237) aufgeg...