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BFH-Urteile zum aktuellen Reisekostenrecht, insbesondere zur ersten Tätigkeitsstätte
Bei einer Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers kann dieser Unterkunftskosten, in aller Regel Verpflegungsmehraufwendungen und insbesondere auch die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten steuerlich geltend machen; alternativ ist Arbeitgebern auf Grundlage der expliziten Befreiungsnormen Nr. 13 (öffentlicher Dienst) und Nr. 16 (private Wirtschaft) des § 3 EStG eine steuerfreie Erstattung dieser Werbungskosten möglich. Außerhalb der Auswärtstätigkeit gilt das so nicht. Nur bei doppelter Haushaltsführung können Unterkunftskosten (für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort) und in den ersten drei Monaten Verpflegungspauschalen geltend gemacht oder steuerfrei ersetzt werden. Der Ansatz von Fahrtaufwendungen ist der Höhe nach auf die Entfernungspauschale limitiert.
All dies wird vor allem über ein Element abgegrenzt: die sog. erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG als entsprechenden Fixpunkt des Reisekostenrechts. Sie löste im Zuge der Gesetzesreform (Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. , BGBl 2013 I S. 285) zum Jahr 2014 die im Einkommensteuergesetz nicht weiter definierte regelmäßige Arbeitsstätte ...