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Vertrauensschutz bei vorläufiger Festsetzung von Erstattungszinsen?
Derzeit ergehen sämtliche erstmaligen und geänderten/berichtigten Festsetzungen von Zinsen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in Höhe von 0,5 % pro Monat vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO i. V. mit § 239 Abs. 1 Satz 1 AO. Hintergrund ist, dass sowohl beim BVerfG (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) als auch beim BFH (VIII R 36/16) die Rechtsfrage anhängig ist, ob die Höhe des Zinssatzes verfassungswidrig sei. In den Erläuterungstexten von Zinsbescheiden heißt es, dass abhängig von der Entscheidung des BVerfG unter Umständen auch eine Aufhebung oder Änderung zulasten des Steuerpflichtigen erfolgen könne.
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Literaturmeinung
Nach Stimmen in der Literatur würde eine Aufhebung oder Änderung der Zinsfestsetzungen zulasten des Steuerpflichtigen voraussetzen, dass das BVerfG die Zinshöhe gem. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ohne eine befristete Weitergeltungsanordnung für verfassungswidrig erklärt und zusätzlich mit Gesetzeskraft feststellt, dass die Vertrauensschutzregelung in § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht anzuwenden sei.
[i]Lindwurm, NWB 32/2018 S. 2350Meines Erachtens können sich Steuerpflichtige derzeit auch noch auf den Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO berufen, weil der BFH bisher lediglich im Rahmen summari...BStBl 2018 II S. 415