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Übertragung von Gewichtsguthaben an Edelmetallen bei Scheideanstalten
Änderung der Rechtsauffassung
In NWB 15/2010 S. 1141 und NWB 38/2011 S. 3198 hatten Hättich/Renz die umsatzsteuerliche Behandlung von typischen Fallgestaltungen bei Scheideanstalten anhand vieler Beispiele verdeutlicht. Insbesondere wurde ausführlich auf eine Regelung in der Umsatzsteuer-Kartei der OFD Karlsruhe eingegangen. Zwischenzeitlich hat der BFH mit seinem Urteil v. - V R 53/14 (BStBl 2019 II S. 333) seine bisherige Rechtsprechung zur Übertragung von Miteigentumsanteilen geändert. Ergänzend ist am ein erläuterndes BMF-Schreiben (BStBl 2019 I S. 511) ergangen. Dadurch ergeben sich auch Auswirkungen auf die vorgenannte Regelung in der Umsatzsteuer-Kartei. Der Beitrag stellt die alte und neue Rechtslage dar und nimmt dabei Bezug auf das o. g. sowie das (BStBl 2019 II S. 511).
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Bisherige Rechtsauffassung
[i]Übertragung von Miteigentumsanteilen an GewichtsguthabenDer Rechtsfrage, ob die Übertragung eines Miteigentumsanteils als sonstige Leistung oder als Lieferung zu beurteilen ist, kommt in der Praxis insbesondere bei der Einräumung und Übertragung von Gewichtsguthaben an Edelmetallen Bedeutung zu. Bisher wurden diese Vorgänge grundsätzlich als sonstige Leistung qualifiziert....