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Umsätze der Scheideanstalten und ihrer Kunden
Praxisnahe Lösungen für das Geschäft mit Edelmetallen
In der Praxis besteht derzeit große Unklarheit, wie u. a. die Abgabe von Edelmetallen an Scheideanstalten durch Unternehmer (Zahnärzte, Dentallabore, Juweliere etc.) gegen Gutschrift des Edelmetallgehalts auf einem Gewichtskonto, über das der Abgebende jederzeit verfügen kann (so kann z. B. die Aushändigung verlangt oder das Guthaben verkauft bzw. abgetreten werden), umsatzsteuerlich zu beurteilen ist. Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Lösung dieses Problems. Darüber hinaus werden weitere Geschäftsvorfälle im Geschäft mit Edelmetallen dargestellt und anhand von Beispielen gelöst.
I. Abgabe von Edelmetall-Abfällen an eine Scheideanstalt gegen Gutschrift auf einem „Gewichtskonto” und spätere Verwendung des Gewichtsguthabens
[i]GrundfallEin Unternehmer übergibt Scheidegut an eine Scheideanstalt und erhält eine Gutschrift auf dem Gewichtskonto in Gramm (ohne Wert), über das er jederzeit verfügen kann. Die Scheideanstalt stellt ihm die Scheidekosten in Rechnung.
[i]Gutschrift auf GewichtskontoAuf sog. Gewichtskonten wird bei der Abgabe von Edelmetallen (z. B. Altgold) an Scheideanstalten der Edelmetallgehalt in Gramm dem Abgebenden gutgeschrieben. Die von den Scheideanstalten g...