Ein fragwürdiges Vorbild
Gesetzgeber beschreitet mit Grundsteuer C kein Neuland
Obgleich der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung zeitgleich mit dem Gesetzentwurf zum Grundsteuer-Reformgesetz platziert wurde, ist er jedoch nicht als gesetzgeberische Maßnahme infolge der (grundsteuerlichen) Einheitswert-Entscheidung des zu interpretieren. Vielmehr geht das Anliegen einer Baulandmobilisierung auf die Koalitionsvereinbarung der aktuellen Regierungsparteien zurück, in welcher unter anderem das Ziel ausgegeben wurde, Wohnungen und Eigenheime in einer Größenordnung von 1,5 Mio. Einheiten frei finanziert und im Wege öffentlicher Förderung zu bauen. Mit der Einführung einer Steuer auf ungenutzte Flächen – sog. Grundsteuer C – sollen nunmehr die Hemmnisse, die bisher zu einer Zurückhaltung von baureifem Boden führen, ausgeräumt und den Gemeinden damit die Möglichkeit eingeräumt werden, die Verfügbarmachung von bebaubaren Grundstücken für Wohnbauzwecke zu verbessern. Mit diesem steuerpolitischen Vorhaben betritt der Gesetzgeber indes kein Neuland, sondern greift hierbei auf ein „historisches“ Vorbild zurück. So wurde bereits in den 1960er Jahren eine solche Baulandsteuer erhoben, die jedoch nicht das gewünschte Ergebnis in Form einer Vermehrung des Baulandangebots lieferte, sondern stattdessen zahlreiche Nebenwirkungen mit sich brachte und infolgedessen nach sehr kurzer Zeit wieder aufgehoben wurde. Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen setzt sich Eisele mit den aktuellen Optionen des Gesetzgebers zur Verortung einer Grundsteuer C und deren Erfolgsaussichten zur Schaffung von neuem Wohnraum auseinander.
Der abgabenrechtliche Begriff des Wohnsitzes hat eine zentrale Bedeutung für die persönliche Einkommensteuerpflicht sowie damit verbunden die Gewährung von diversen personenbezogenen Steuervergünstigungen. Die Anknüpfung der unbeschränkten Steuerpflicht, die zur Erfassung des sog. Welteinkommens führt, an einen Wohnsitz im Inland, wirft in der Praxis jedoch dann Probleme auf, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Wohnsitze in verschiedenen Staaten hat. Mit Urteil v. hatte der BFH für den Fall einer doppelten Ansässigkeit klargestellt, dass die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger neben einem inländischen Wohnsitz ebenfalls einen solchen im Ausland hat, die unbeschränkte Steuerpflicht auch dann nicht ausschließt, wenn der ausländische Wohnsitz den Lebensmittelpunkt darstellt. Denn die Frage, ob im Inland unbeschränkte Steuerpflicht besteht, ist zu trennen von derjenigen, wo eine Person im Sinne eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt. Mit den Folgen dieser Entscheidung setzt sich Weiss auseinander und bezieht dabei auch mögliche Auswirkungen auf doppelt ansässige Körperschaften mit ein.
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 2177
NWB OAAAH-22878