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Rückzahlung von Vorsteuern bei Erfolglosigkeit des Unternehmens
Leitsatz des BFH: Vorsteuerbeträge aus der Vorbereitung der Ausführung entgeltlicher Leistungen können - materiell-rechtlich vorläufig - abgezogen werden, sobald die umsatzbezogenen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegeben sind. Kommt es später nicht oder nicht nachhaltig zur Ausführung entgeltlicher Leistungen, sind die Steuerfestsetzungen wegen fehlender Unternehmereigenschaft aufzuheben oder zu ändern.
Leitsatz des Verfassers: Das UStG zielt wie jedes andere Steuergesetz (nur) auf Einnahmen. Wer als Unternehmer erfolglos ist, wird als Privatmann behandelt. An seinen Verlusten beteiligt sich der Staat nicht. Vorsteuern hat dieser zurückzuzahlen, auch wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens unmöglich wird.
I. Sachverhalt
Die Klägerin - eine GmbH - wurde 1973 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war nach mehrfacher Änderung des Gesellschaftsvertrages ”der Vertrieb von Erzeugnissen, für die die Gesellschaft Anspruch auf gewerblichen Rechtsschutz erhebt, sowie von Werbemitteln”. Die GmbH wollte Körperpflegemittel, Parfüms, Pharma-Erzeugnisse und ähnliche von ihr selbst entwickelte Produkte herstellen und - ggf. in Lizenz - ver...