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Zur Anwendung der betriebsbezogenen Betrachtungsweise bei § 35 EStG
Anmerkungen zum
Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG soll die Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer mildern. Durch die Beschränkung der Ermäßigung auf einen typisierten Hebesatz von 380 % bleibt meist bereits eine Zusatzlast für die Einkommensteuerpflichtigen übrig. Hinzu kommt, dass die Ermäßigung zusätzlich auf die „tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer“ beschränkt ist. Wie diese Beschränkungen bei mehrstöckigen Personengesellschaften nach Auffassung der Finanzverwaltung anzuwenden sind, zeigt ein neues BMF-Schreiben. Dieses ergänzt und verändert das bestehende Schreiben zu § 35 EStG vom .
Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG für die erlittene Gewerbesteuer wird durch mehrere Beschränkungen begrenzt.
Die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer beschränkt die Steuerermäßigung bei niedrigen tatsächlichen Hebesätzen, so dass keine „Erstattung“ erfolgen kann.
Bei mehrstöckigen Personengesellschaften wird die Begrenzung auf die tatsächliche gezahlte Gewerbesteuer nach der „betriebsbezogenen Betrachtungsweise“ durchgeführt.
I. Problemstellung
1. Die Steuerermäßigung des § 35 EStG
1.1 Allgemeines
[i]Hoheisel, Betriebsbezogene
Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG, StuB 23/2017 S. 896
NWB QAAAG-63843
Grützner, Zur
Anrechnung von Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG, St...