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Weitere berufliche Tätigkeit nach Verkauf der freiberuflichen Praxis
Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, als Voraussetzung für die Tarifermäßigungen sei ein Einstellen der beruflichen Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit zu verlangen (Urteil v. - VIII R 2/15, BStBl 2019 II S. 64). Er begründet diese Forderung damit, es müssten dem Grundsatz nach sämtliche stillen Reserven aufgedeckt und deshalb der gesamte Mandantenstamm auf [i]BFH, Urteil v. 21.8.2018 - VIII R 2/15, BStBl 2019 II S. 64den Käufer übertragen werden. Dazu untersucht er wie schon das , NWB KAAAE-86152), ob die Eröffnung einer neuen Praxis nach 22 Monaten in derselben Stadt wegen der Besonderheiten des Urteilsfalls − der weiteren Betreuung der früheren Mandanten als Arbeitnehmer des Praxiserwerbers − als schädlich anzusehen ist.
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Entscheidung des BFH
[i]Keine Übertragung der wesentlichen BetriebsgrundlagenSeltsamerweise äußert sich der BFH nicht dazu, dass in dem Urteilsfall unstreitig sämtliche stillen Reserven aufgedeckt wurden. Nachdem der Erwerber der Praxis offenbar keine Herabsetzung des Kaufpreises verlangt hat, müsste es nach dem Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Bestimmungen unberücksichtigt bleiben, ob möglicherweise ein Teil des früher übertragenen ...