NWB Nr. 26 vom Seite 1865

Erst- oder Zweitausbildung?

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Vollzeitbeschäftigung für die Finanzgerichte

Mehraktige einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit oder berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung)? Oft ist es gar nicht so einfach festzustellen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder im steuerlichen Familienleistungsausgleich erfüllt sind. Eigentlich sollte mit den nunmehr seit 2012 geltenden neuen Kindergeldvoraussetzungen Missbräuchen wie beispielsweise „Pro-forma-Immatrikulationen“ von Vollzeitbeschäftigten vorgebeugt werden. Inzwischen ist die Thematik der mehraktigen Ausbildung allerdings zur Vollzeitbeschäftigung der Finanzgerichte geworden. Mindestens 17 Verfahren sind zurzeit vor dem BFH anhängig (s. hierzu Schmitt, Beilage zu NWB 52/2018 S. 15). Eine Vielzahl weiterer Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren ruhen im Hinblick auf die offenen BFH-Verfahren. Mit seiner Entscheidung III R 26/18 hat der BFH die Beurteilungskriterien zur Klassifizierung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit auf der einen Seite und einer berufsbegleitend durchgeführten Zweitausbildung auf der anderen Seite präzisiert und dabei strengere Maßstäbe an das Vorliegen einer mehraktigen Ausbildung angelegt. Welche Auswirkungen das hat, zeigen Selting/Heidemann auf auf.

Mindestens fünf Jahre müssen Beiträge auf ein Rentenkonto der Deutschen Rentenversicherung Bund eingezahlt werden, um später eine Rente zu erhalten. Diese Wartezeit erfüllt nicht jeder. Vor allem, wenn durch den Beruf eine andere Form der Altersvorsorge aufgebaut wird, etwa als Beamter oder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, und dadurch kein Kontakt zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr besteht. Damit ist das Geld aber nicht verloren. Vielmehr besteht die Möglichkeit, sich die Beiträge erstatten zu lassen. Auch in einem dem FG Düsseldorf vorgelegten Fall konnte die Klägerin aufgrund ihrer inzwischen erfolgten Verbeamtung die allgemeine Wartezeit der Deutschen Rentenversicherung nicht mehr erfüllen und ließ sich das Geld erstatten. Das Finanzamt berücksichtigte den Erstattungsbetrag als Minderung der Altersvorsorgeaufwendungen und reduzierte entsprechend den Sonderausgabenabzug. Das aber, so das FG Düsseldorf, ist nicht zulässig. Die Erstattung gehöre zwar zu den sonstigen Einkünften, sei aber steuerfrei. Eine Verrechnung des Erstattungsbetrags als negative Sonderausgabe komme daher nicht in Betracht. Lemper/Knodt erläutern auf die wesentlichen Argumente und Schlussfolgerungen des Finanzgerichts.

Mit den geplanten Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das „JStG 2019“ befasst sich Huschens auf . Neben der schon mehrfach diskutierten Implementierung der Quick Fixes in nationales Recht, enthält der Entwurf weitere bemerkenswerte Änderungen, die es im Blick zu behalten gilt.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 1865
XAAAH-20801