WP Praxis Nr. 7 vom Seite 177

Änderungen beim Bestätigungsvermerk – Ein neues „Formeltestat“?

Yvonne Müller | Verantw. Produktmanagerin | wp-redaktion@nwb.de

Die neuen Regelungen zum neuen Bestätigungsvermerk sind deutlich umfangreicher, erheblich komplexer und heterogener verteilt als bisher. Ihre praktische Anwendung stand für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities – PIE) bereits im Jahr 2018 im Fokus der Inspektionen durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS). Die WPK wird auch für Abschlussprüfungen bei Non-PIE die ersten Umsetzungsrunden im Rahmen der präventiven Berufsaufsicht sehr genau betrachten. Berufsangehörige müssen sich nicht nur deshalb mit den Regelungen der sog. IDW PS 400er-Reihe zum Bestätigungsvermerk intensiv vertraut machen.

Um die Adressaten über die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu informieren und die Aussagekraft des Bestätigungsvermerks durch mehr Transparenz über die Abschlussprüfung zu erhöhen, sollen Prüfer bei PIE stärker individualisiert und problemorientiert über Sachverhalte berichten, die nach ihrer Einschätzung jeweils am bedeutsamsten waren. Diese Anforderungen waren bereits für Abschlussprüfungen anzuwenden, die nach dem beginnende Berichtszeiträume betreffen. Daraus resultierende Ergebnisse wurden bereits untersucht und es wurden teilweise Anzeichen für ein „neues Formeltestat“ vermutet. Dieser Vermutung geht WP/StB Prof. Dr. Holger Philipps in seinem Beitrag nach: Verglichen wurden Bestätigungsvermerke zur Rechnungslegung im Jahresabschuss und Lagebericht bei PIE mit vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr für die Berichtszeiträume 2016/17 und 2017/18. Teil 1 des Beitrags in dieser Ausgabe () beschreibt die Neuerungen im Bestätigungsvermerk bei PIE im Überblick sowie die Vorgehensweise bei der Untersuchung und stellt die Berichtsstetigkeit in der Praxis des Bestätigungsvermerks bezogen auf formelle Aspekte dar. Teil 2 erscheint in WP Praxis 8/2019 und erläutert die Berichtsstetigkeit bei der Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte sowie in den übrigen Angaben nach Art. 10 EU-APrVO und zur Nennung des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers.

Die Überwachung der Prüfungsqualität durch den Prüfungsausschuss gewinnt in der aktuellen Diskussion zur Unternehmensgovernance zunehmend an Bedeutung. Auch die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vom greift dieses Thema auf und empfiehlt eine regelmäßige Beurteilung der Qualität der Abschlussprüfung durch den Aufsichtsrat. Aufgrund der offenbar in der deutschen Praxis noch nicht abschließend geklärten Anforderungen an die Überwachungsaufgabe des Prüfungsausschusses nimmt der Beitrag von RAin Astrid Gundel und WP/StB Georg Lanfermann eine Bestandsaufnahme diesbezüglicher gesetzlicher Pflichten vor und stellt am Fall einer laufenden Mandatsbeziehung und eines Verfahrens zur Vorbereitung eines möglichen Abschlussprüferwechsels dar, wie und mit welcher Intensität der Prüfungsausschuss die Beurteilung der Prüfungsqualität von Abschlussprüfern angehen sollte ().

Beste Grüße

Yvonne Mueller

Fundstelle(n):
WP Praxis 7/2019 Seite 177
NWB ZAAAH-20608