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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 26 | Umsatzsteuer: „Nummer der Rechnung“ als formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags

Der BFH hat Zweifel, welche Angaben zur Bezeichnung der „Nummer der Rechnung” in einem Vorsteuervergütungsantrag erforderlich sind. Mit einem Vorabentscheidungsersuchen soll geklärt werden, ob die Angabe der Referenznummer einer Rechnung genügt, die als zusätzliches Ordnungskriterium neben der Rechnungsnummer ausgewiesen ist. Nach der Auffassung des BFH wird der Antrag dadurch allenfalls unrichtig, nicht jedoch unvollständig. Er sei damit nicht unwirksam.

Und es gibt noch eine dritte Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuer, die wir Ihnen auch nicht vorenthalten wollen. Es geht um die formellen Voraussetzungen bei einem Antrag auf die Vergütung ausländischer Vorsteuer n .

Der Erstattungsantrag muss elektronisch abgegeben werden. Nach den europarechtlichen Vorgaben muss dabei unter anderem die Nummer der Rechnungen angegeben werden, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Im Streitfall hatte eine ausländische Spedition jedoch in der amtlichen Anlage zum Antrag in der Spalte „Beleg-Nummer” nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer eingetragen. Sondern eine zusätzliche in den Rechnungen ausgewiesene Referenznummer

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