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Track 27 | Elektronische Fahrtenbücher: Auch die Fahrtanlässe müssen zeitnah erfasst werden
Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System nicht ausreicht, damit ein Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzusehen ist. Neben den zurückgelegten Strecken – also dem Bewegungsprofil – müssen auch die Anlässe der Fahrten zeitnah erfasst werden. Die Richter haben keine Revision zugelassen. Dagegen ist die Beschwerde beim BFH anhängig.
Was die Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs angeht, möchten wir Sie auf ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts hinweisen.
Die Richter aus Hannover sind zu dem Ergebnis gelangt: Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrten eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht nicht aus, damit ein Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzusehen ist. Neben den zurückgelegten Strecken – also dem Bewegungsprofil – müssen auch die Anlässe der Fahrten zeitnah erfasst werden. Werden diese erst erheblich später eingetragen, ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß. Die Privatnutzung ist dann nach der 1 % -Methode zu versteuern und nicht nach der Fahrtenbuch-Methode.
Diese Entscheidung kommt nich...