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NWB Nr. 44 vom Seite 3673 Fach 6 Seite 4249

Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2002

Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2002 sind die Vorschriften der §§ 39d Abs. 3 und 41b EStG sowie die Anordnungen in R 135 und 136 LStR maßgebend. Außerdem gilt Folgendes:

1.

In der Lohnsteuerbescheinigung sind alle Beträge in Euro einzutragen.

2.

Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 6 oder Nr. 13 der Vordrucke zu bescheinigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Arbeitnehmer (ggf. gemeinsam mit seinem Ehegatten) im Laufe des Kalenderjahrs die Konfession gewechselt hat. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z. B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 14 anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer unter Nr. 6 oder Nr. 13 einzutragen.

3.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. steuerpflichtiger Teil von Abfindungen) und der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für meh...

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