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Bundesfinanzhof legt dem EuGH Fragen zu Vorsteuervergütungsanträgen vor
Anmerkungen zum
Der BFH hat Zweifel, welche Angaben des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Stpfl. zur Bezeichnung der „Nummer der Rechnung“ in einem Vorsteuervergütungsantrag erforderlich sind. Aus diesem Grunde hat er mit Beschluss vom den EuGH angerufen.
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll insbesondere geklärt werden, ob Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG dahingehend auszulegen ist, dass auch die Angabe der Referenznummer einer Rechnung, die als zusätzliches Ordnungskriterium neben der Rechnungsnummer ausgewiesen ist, genügt.
Antragsteller, deren Antrag auf Vorsteuervergütung abgelehnt wurde, weil das Bundeszentralamt sich auf formale Fehler bei der Antragstellung beruft, bei denen es sich nicht um die verspätete Übermittlung des eigentlichen Antrags gehandelt hat, sollten Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.
Hoffentlich wird der EuGH im nunmehr anhängigen Verfahren die Möglichkeit nutzen, die zu restriktive deutsche Handhabung des Vorsteuervergütungsverfahrens zugunsten einer unionsrechtskonformen Vorgehensweise zu verändern.