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Änderungen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer durch das Steueränderungsgesetz 2001 und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
I. Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
1. Befreiungsvorschriften (§ 5 KStG)
a) Katalog der befreiten Institute (Art. 4 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 StÄndG 2001)
Im Katalog der wegen der Wahrnehmung von Aufgaben staatswirtschaftlicher Art steuerbefreiten Staatsinstitute des § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind Änderungen vorgenommen worden, weil die bisher steuerbefreite Hessische Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haftung in die InvestitionsBank Hessen AG umgewandelt wurde und die bisher befreite Hanseatische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung Bremen in Bremer Aufbau-Bank GmbH umfirmiert hat.
Die entsprechenden Änderungen sind auch in § 3 Nr. 2 GewStG vorgenommen worden. Dort ist darüber hinaus in § 3 Nr. 24 GewStG die Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH (WBG) aufgenommen worden, eine Einrichtung, die wie die anderen in dieser Nummer genannten von der GewSt befreiten Einrichtungen Aufgaben der Mittelstandsförderung mit öffentlichen Mitteln wahrnimmt. Die Befeiung von der GewSt erlaubt es der Einrichtung, die staatlichen Mittel von Steuerbelastungen weitgehend befreit zur Förderung der mittelständischen Unternehmen einzuset...