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Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen bei nachfolgendem Gesellschafterwechsel
Für offene Gewinnausschüttungen stellt § 20 Abs. 2a EStG klar, daß derjenige Anteilseigner i. S. von § 39 AO ist, dem die Anteile im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. Die Vorschrift erfordert einen Gewinnverteilungsbeschluß, der tatbestandsmäßig Voraussetzung für eine offene Gewinnausschüttung i. S. von § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG ist. Da § 20 Abs. 2a EStG nur auf Gewinnausschüttungen mit einem entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß verweist, stellt sich die Frage, ob die Vorschrift auch auf vGA mit nachfolgendem Gesellschafterwechsel anwendbar ist.
I. Ausgangsfall
An der A-GmbH sind die beiden Gesellschafter B und C zu jeweils 50 v. H. beteiligt. Im Rahmen einer in 1997 für die Jahre 1993-1995 durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß die B und C von der Geschäftsführung der A-GmbH gewährten und in den Steuerbilanzen für die betreffenden Jahre passivierten Pensionszusagen z. T. als vGA zu werten sind. Mit Wirkung vom haben B und C ihre Anteile an der A-GmbH (Organgesellschaft) an die D-GmbH & Co. (Organträger) veräußert.
II. Problemstellung
Im Gegensatz zur offenen Gewinnausschüttung tritt bei dem Ausgangsfall das Problem des zeitlichen Auseinanderfallens der Rechtsfolgen des ...